Waffengesetz

§1 Definition

  1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Waffe jeder Gegenstand, der seiner Art nach oder in der konkreten Verwendung dazu bestimmt oder geeignet ist, erhebliche Verletzungen von Personen herbeizuführen oder deren Leben zu gefährden. Hierzu zählen sowohl klassische Waffen als auch sonstige Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit oder Nutzung diese Wirkung entfalten können.
  2. Auch Werkzeuge oder Alltagsgegenstände gelten als Waffen, wenn sie zweckentfremdet, modifiziert oder in einer Weise eingesetzt werden, die über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgeht und objektiv eine Verletzungsabsicht oder Gefährdung anderer erkennen lässt. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung und nicht die ursprüngliche Bestimmung des Gegenstandes.

 

§2 Waffenerlaubnis

  1. Der Besitz einer legal erworbenen Schusswaffe ist für jedermann zulässig. Schnellfeuerwaffen oder Shotguns sind generell illegal. Anbauteile wie z.B. ein Schalldämpfer sind ebenfalls illegal. Die Anbringung einer Taschenlampe an einer Waffe ist jedoch legal.
  2. Der Besitz von Tasern ist nur mit einer gültigen Lizenz legal, jedoch benötigt man für den Erwerb einer Lizenz ein gültiges eingetragenes Gewerbe.
  3. Wer eine Schusswaffe besitzt, muss diese bei sich führen oder in einem Lager verwahren. Das Lagern von Waffen in Fortbewegungsmitteln aller Art ist verboten.
    1. Die Ausnahme hierzu bilden:
      1. Exekutivbeamte während ihres Dienstes,
      2. Angestellte der Judikative während ihres Dienstes und
      3. Angestellte einer Sicherheitsbehörde mit Genehmigung der Judikative oder deren direkter Vertreter.


§3 Besitz von illegalen Hieb- und Stichwaffen

  1. Hiebwaffen sind solche Gegenstände, deren Hauptwirkung durch wiederholte oder einmalige Schlag- bzw. Hiebbewegungen ein Trauma verursachen kann (z. B. Axt, Schlagwerkzeuge in modifizierter Verwendung). Stichwaffen sind Gegenstände, die durch Eindringen in den Körper Verletzungen herbeiführen (z. B. Messer mit spitz zulaufender Klinge). Stoßwaffen (oder Stoß Hilfen) umfassen Gegenstände, die primär zum schnellen Vorstoß oder Stoß bestimmt sind und durch ihre Form oder Führung tiefere Verletzungen bewirken können. Maßgeblich für die Einordnung ist die objektive Beschaffenheit des Gegenstandes sowie seine konkrete Verwendung; auch Werkzeuge oder Alltagsgegenstände gelten als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen, wenn sie zweckentfremdet, verändert oder in einer Weise eingesetzt werden, die auf die Zufügung erheblicher Verletzungen abzielt.
  2. Der unerlaubte Besitz, das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen derartiger verbotener Gegenstände wird strafrechtlich verfolgt. Auf rechtswidrigen Besitz stehen Geld- und/oder Freiheitsstrafen; außerdem erfolgt die Sicherstellung oder Einziehung der betreffenden Gegenstände.
  3. Beamte der Exekutive und Judikative sind während ihres Dienstes von diesem Gesetz befreit.
  4. Als illegale Hieb-, Stoß- und Stichwaffen gelten folgende:
    1. Springmesser (schnell öffnende Messer/Schnappmesser),
    2. Machete,
    3. Kampfaxt,
    4. Dolch (Dagger) und
    5. Schlagring (Brass knuckles)

 

§4 Besitz von illegalen Handfeuer- und Langwaffen

  1. Handfeuer- und Langwaffen sind Schusswaffen, die dazu bestimmt sind, durch Treibladung Geschosse abzufeuern und dadurch erhebliche Verletzungen oder den Tod eines Menschen herbeizuführen. Ihr unerlaubter Besitz, Erwerb oder Handel ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet. Die betreffenden Waffen werden eingezogen oder vernichtet.
  2. Beamte der Exekutive und Judikative sind während ihres Dienstes von diesem Gesetz befreit.
  3. Als illegale Handfeuer- und Langwaffen gelten:
    1. Pistole .50 Cal,
    2. Pistole MK2,
    3. Carbine Rifle,
    4. Mikro SMG,
    5. Tactical SMG,
    6. Tec-9,
    7. Assault Rifle MK2,
    8. Carbine Rifle MK2,
    9. sowie alle sonstigen Schusswaffen, die nicht in einem anderen Gesetz ausdrücklich erlaubt sind.

 

§5 Besitz und Herstellung illegaler Munition

  1. Wer Munition besitzt, herstellt, verkauft oder handelt rechtswidrig und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Beamte der Exekutive und Judikative sind während ihres Dienstes von diesem Gesetz befreit.
  3. Als illegale Munition gilt:
    1. ab 60 Schuss 9mm Munition, hierbei ist zu beachten, dass die Munition welche sich in der Waffe befindet ebenfalls zu den 60 zählt,
    2. 5.56 Munition,
    3. 8.62 Munition,
    4. .50 AE Munition,
    5. .50 BMG Munition und
    6. Schrot Munition.

 

§6 Besitz legaler Handfeuerwaffen und Stichwaffen

  1. Der sachgemäße Erwerb einer im Handel (z. B. in einem zugelassenen Fachgeschäft wie „Ammunation“) vertriebenen Pistole und Kampfmesser setzt keinen Waffenschein für den bloßen Besitz voraus.
  2. Der Eigentümer hat die Waffe sicher und unzugänglich aufzubewahren, das öffentliche Führen ohne gesonderte Erlaubnis bleibt untersagt und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


§7 Benutzung einer Handfeuer- und/oder Langwaffe

  1. Der Besitz von Handfeuer- und Langwaffen ist grundsätzlich rechtswidrig. Verstöße werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet; die betreffenden Waffen und deren Munition werden eingezogen. Dieses Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  2. Handfeuerwaffen sind tragbare Schusswaffen, die mit einer Hand bedient werden können; Langwaffen sind Schusswaffen, die auf der Schulter getragen und mit beiden Händen geführt werden.
  3. Die Benutzung solcher Waffen ist grundsätzlich illegal und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Jedoch ist die Benutzung einer Handfeuerwaffe im Rahmen der Notwehr legal.

 

§8 Herstellung von Waffen

  1. Wer Teile besitzt, verkauft, handelt oder herstellt, die zur Herstellung von Waffen geeignet sind, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  2. Wer eine Schuss-, Stich-, Hieb- oder Stoßwaffe herstellt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§9 Handel mit illegalen Schuss-, Stich-, Hieb- und Stoßwaffen

  1. Wer illegale Schuss-, Stich-, Hieb- und/oder Stoßwaffen handelt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Für den Handel mit legalen Waffen wird ein angemeldetes Gewerbe vorausgesetzt.
  2. Besonders bestraft wird, wer Handel im großen Stil betreibt. Dazu zählen der Handel mit
    1. mehr als drei Handfeuerwaffen,
    2. mehr als zwei Langwaffen,
    3. generellen Mannstopp Waffen wie Taser oder
    4. mehr als vier Stich-, Hieb- und/oder Stoßwaffen aller Art.

 

§10 Explosive Güter

  1. Wer explosive Güter, wie C4, Dynamit, Molotov Cocktails, TNT oder sonstigen Gütern die eine Explosion verursachen können, besitzt, handelt, verkauft oder herstellt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§11 Führen von Waffen

  1. Jeder Bürger hat das Recht, eine legale Waffe mit sich zu führen. Zudem dürfen Beamte der Exekutiven Behörden Waffen sichtbar am Mann tragen. Das aktive Führen von Waffen aller Art in der Hand ist generell verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. Das Mitführen von Waffen ist in folgenden Gebäuden und Einrichtungen inklusive der zugehörigen Gelände verboten:
    1. Staatsgefängnis, medizinische Einrichtungen, Gebäude und Geländer aller Exekutiven Behörden, Fort Zancudo, öffentlich zugängliche Fluggelände, Sicherheitsbereiche und Sperrbezirke / Sperrzonen, Los Santos International Airport.
  3. Gemäß §6 WaffG Besitz legaler Handfeuerwaffen und Stichwaffen, ist der Besitz jeder dortig gelisteten Waffentypen nur einmal pro Person erlaubt. Besitzt eine Person mehr als einen Gegenstand der jeweiligen Waffentypen, ist dieser gemäß §§ 3; 4 WaffG zu bestrafen.

 

§12 Sportgeräte und Werkzeuge

  1. Der Besitz von Werkzeugen oder Sportgeräten wie Taschenlampen, Baseballschläger, Billardqueues, Golfschläger und/oder Hämmer ist grundsätzlich legal, sofern diese für den jeweiligen Zweck verwendet werden.
  2. Eine Zweckentfremdung zur Begehung von Straftaten ist zu ahnden. 

 

§13 Jagdgesetz

  1. Der Gebrauch von Jagdwaffen ist ausschließlich innerhalb der ausgewiesenen Jagdgebiete gestattet und darf nur zum Erlegen von Wildtieren erfolgen. Der Einsatz gegen Menschen ist strikt verboten.
  2. Auf dem Weg zum Jagdgebiet sind Jagdwaffen stets sicher und ungeladen in einem vom Innenraum unzugänglichen Lagerstätte des Fahrzeuges zu transportieren.
  3. Der Einsatz von illegalen Handfeuer-, Lang-, Stich-, Hieb- und Stoßwaffen ist bei der Jagd ausdrücklich untersagt und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.