Medizinische Ordnung

Abs. 1 Aufgabengebiet

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten des öffentlichen Gesundheitswesens im Bundesstaat San Andreas.

(2) Ziel ist der Schutz, die Förderung, die Wiederherstellung und die Erhaltung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in San Andreas.

(3) Diese Ordnung gilt für alle staatlichen, kommunalen und privat akkreditierten Einrichtungen und Personen, die im medizinischen Bereich tätig sind.

§ 2 Aufgaben des Gesundheitswesens

(1) Das Gesundheitswesen von San Andreas hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Öffentlicher Gesundheitsschutz
    a) Überwachung und Kontrolle gesundheitlicher Gefahrenlagen, einschließlich Umwelt- und Seuchenschutz;
    b) Durchführung medizinischer Kontrollen in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Events;
    c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Pandemien, Epidemien oder sonstigen Gesundheitsbedrohungen.

  2. Notfallversorgung
    a) Organisation und Durchführung der medizinischen Erstversorgung im Straßenverkehr, bei Schussverletzungen, Stürzen und sonstigen Notfällen;
    b) Betrieb und Koordination des San Andreas Emergency Medical Services (EMS/Rettungswesen), inklusive Rettungstransport;
    c) Zusammenarbeit mit Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz.

  3. Allgemeine medizinische Versorgung
    a) Diagnostik und Behandlung akuter und chronischer Krankheitsbilder;
    b) Durchführung ambulanter und stationärer Maßnahmen im Rahmen der verfügbaren Infrastruktur;
    c) Nachsorge von Patienten in medizinischen Einrichtungen.

  4. Gesundheitsförderung und Aufklärung
    a) Aufklärung der Bevölkerung über Hygiene, Erste Hilfe und gesunde Lebensführung;
    b) Kooperation mit Betrieben.

  5. Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung
    Unterstützung bei der Rückkehr in den Alltag nach schweren Verletzungen oder psychischen Belastungen.

  6. Dokumentation und Recht
    a) Ordnungsgemäße Dokumentation aller operativen medizinischen Eingriffe und rezeptpflichtige Schreiben;
    b) Einhaltung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzvorschriften nach dem San Andreas Datenschutzgesetz;
    c) Erstellung von Gutachten auf Anforderung der Justiz oder anderer Behörden.

  7. Qualitätssicherung und Berufsstandards
    a) Fortbildungspflicht für alle medizinisch tätigen Personen im Dienst des SAHS oder anderer zugelassener Institutionen;
    b) Überwachung medizinischer Einrichtungen im Hinblick auf Hygiene, Sicherheit und Kompetenz;
    c) Lizenzierung und Kontrolle medizinischer Berufsausübungen durch die Leitung des LSMD, DoJ und des LSPD.

§ 3 Zusammenarbeit und Koordination

(1) Die medizinischen Einrichtungen verpflichten sich, mit dem Los Santos Police Department, dem Department of Justice, San Andreas Fire Department und in schwerwiegenden Fällen mit der Army zusammenzuarbeiten.
(2) Im Falle besonderer Lagen (z. B. Großlagen, Katastrophen, Massenunfällen) ist ein koordinierter Einsatz nach dem Gebot der allgemeingültigen Großeinsatz-Koordinierung mit anderen Streitkräften sicherzustellen.

Abs. 2 Pflichten der Mitarbeiter gegenüber des Staates

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die dienstlichen und staatlichen Pflichten aller im öffentlichen Gesundheitsdienst und zum Teil auch im privaten Sektor von San Andreas tätigen Personen, insbesondere Ärzte, Rettungssanitäter, Pflegekräfte sowie medizinisch-administratives Personal.

§ 2 Loyalitätspflicht

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitsdienst verpflichten sich zur uneingeschränkten Loyalität gegenüber dem Staat San Andreas und seinen Institutionen.
(2) Jegliches Verhalten, das dem Ansehen des Gesundheitswesens oder der öffentlichen Ordnung schadet, ist zu unterlassen.
(3) Das medizinische Personal ist verpflichtet, Anweisungen rechtmäßig handelnder staatlicher Behörden Folge zu leisten, sofern dies nicht gegen medizinische Ethik oder geltende Gesetze verstößt.

§ 3 Dienstpflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft während der Dienstzeit ist verpflichtend.
(2) Befehle oder Alarmierungen durch die medizinische Leitung oder staatliche Notfallstrukturen sind unverzüglich umzusetzen.
(3) Eigenmächtiges Entfernen vom Dienstort, mutwillige Dienstverweigerung oder absichtliches Nicht-Erscheinen zum Dienst gelten als schweres Dienstvergehen.

§ 4 Verschwiegenheit in Amtsbelangen

(1) Informationen über interne Abläufe, behördliche Maßnahmen, Sicherheitsprotokolle oder sensible Einsatztaktiken unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (Absatz 1 §2.6 Absatz b)
(2) Die unautorisierte Weitergabe an Zivilisten, Pressevertreter oder rivalisierende Fraktionen ist untersagt und wird als Verrat am Dienst gewertet.

§ 5 Kooperation mit Behörden

(1) Die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen – insbesondere Exekutivbehörden, Justiz, Feuerwehr und Regierungseinrichtungen – ist aktiv zu fördern.
(2) In besonderen Lagen (z. B. Kriseneinsätzen, Katastrophenschutz) ist eine koordinierte Mitwirkung im Sinne des Staatswohls zu gewährleisten. (Absatz 1 §3.1, §3.2)

§ 6 Integrität und Amtsführung

(1) Ärztliche, pflegerische und rettungsdienstliche Handlungen sind neutral, sachlich und im öffentlichen Interesse durchzuführen.
(2) Bestechlichkeit, Vorteilsnahme, Amtsmissbrauch oder Gefälligkeiten gegenüber anderen Beamten, Zivilpersonen oder Kriminellen sind verboten.
(3) Das Tragen der Uniform und das Auftreten im Namen des Staates verpflichtet zu Würde, Neutralität und Professionalität.

§ 7 Meldepflicht bei besonderen Vorkommnissen

(1) Bedrohungen gegen staatliche Einrichtungen, Hinweise auf Korruption, Gewalt oder gefährliche Strukturen innerhalb des Gesundheitswesens sind unverzüglich der Geschäftsführung, Direktion oder den zuständigen Behörden zu melden.
(2) Das Unterlassen solcher Meldungen gilt als Dienstpflichtverletzung.

§ 8 Folgen von Pflichtverletzungen

(1) Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes können zu folgenden Maßnahmen führen:
a) Dienstliche Abmahnung,
b) Suspendierung,
c) Entlassung aus dem Staatsdienst,
d) strafrechtliche Verfolgung gemäß Strafgesetzbuch des Bundesstaates San Andreas.
(2) Die Bewertung und Sanktionierung erfolgt durch die zuständige staatliche Aufsicht oder das Los Santos Medical Department

Abs. 3. Pflichten gegenüber Patienten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesstaat San Andreas tätigen medizinischen Fachkräfte, darunter:

  •  Sanitäterinnen und Sanitäter (EMS),
  •  Ärztinnen und Ärzte,
  •  Pflegepersonal,
  •  sowie sonstige medizinische Hilfskräfte mit gültiger Lizenz.


(2) Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt wird.

§ 2 Allgemeine Sorgfaltspflicht

(1) Medizinisches Personal ist verpflichtet, alle Patienten gewissenhaft, sorgfältig und nach bestem Wissen zu behandeln.
(2) Jede medizinische Handlung muss dem aktuellen Stand der Medizin und den anerkannten Einsatzrichtlinien entsprechen.
(3) Fahrlässige oder unterlassene Hilfeleistung ist untersagt und kann straf- sowie disziplinarrechtlich geahndet werden.
(4) Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten, müssen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zurechnungsfähig sein.

§ 3 Gleichbehandlungspflicht

(1) Alle Patienten sind ohne Ansehen von Herkunft, Beruf, Vermögen, Vorstrafen oder Religionszugehörigkeit gleich zu behandeln.
(2) Eine medizinische Versorgung darf nur in Ausnahmefällen und bei konkreter Eigengefährdung verweigert werden.

§ 4 Schweigepflicht

(1) Sämtliche Informationen, die im Rahmen der medizinischen Tätigkeit über Patientinnen und Patienten bekannt werden, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
(2) Eine Weitergabe an Dritte – einschließlich Polizei, Justiz oder Fraktionen – ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder auf richterliche Anordnung zulässig. Ausnahme gilt bei schwerwiegenden Verbrechen.
(3) Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann zum sofortigen Entzug der medizinischen Lizenz führen.

§ 5 Dokumentationspflicht

(1) Alle relevanten medizinischen operativen Maßnahmen und Einsätze sind ordnungsgemäß und zeitnah zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation umfasst insbesondere:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Einsatzes,
b) Name des Patienten (sofern bekannt),
c) Art der Verletzung oder Erkrankung,
d) durchgeführte Maßnahmen und verabreichte Medikamente.
(3) Eine lückenhafte oder manipulierte Dokumentation gilt als Dienstvergehen.
(4) Jeder Patient hat ein Recht, Einsicht in seine Akte zu bekommen. Dies muss schriftlich der Institution im Gesundheitswesen vorgelegt werden. Das Department of Police darf mittels einer Anordnung eines Richters Akteneinsicht einfordern

§ 6 Aufklärungspflicht

(1) Patientinnen und Patienten sind – soweit möglich – über Art, Umfang und Risiken der medizinischen Maßnahme zu informieren.
(2) Bei Bewusstlosigkeit oder fehlender Kommunikationsfähigkeit ist im Sinne des Patienten zu handeln („mutmaßliche Einwilligung“).

§ 7 Umgang mit Todesfällen

(1) Beim Eintreffen am Einsatzort ist eindeutig festgestellter Tod (z. B. durch Schuss in den Kopf) zu dokumentieren und ggf. an Polizei oder Justiz zu melden.
(2) Bei ungeklärten Todesursachen darf keine voreilige Wiederbelebung erfolgen – insbesondere bei Verdacht auf Fremdverschulden.

§ 8 Disziplinarmaßnahmen bei Pflichtverletzung

(1) Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten können mit folgenden Maßnahmen geahndet werden:
a) Verwarnung durch die Gesundheitsbehörde,
b) temporäre Suspendierung vom Dienst,
c) dauerhafter Entzug der medizinischen Lizenz,
d) strafrechtliche Verfolgung gemäß San Andreas Strafgesetzbuch .
(2) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen trifft das Department of Justice, das Department of Police und in erster Linie die Leitung des Los Santos Medical Department.

§ 9 Rezeptpflicht und Medikamentenvergabe

(1) Bestimmte Arzneimittel gelten im Bundesstaat San Andreas als rezeptpflichtig und dürfen ausschließlich durch approbierte Ärztinnen und Ärzte verordnet werden.
(2) Die Ausstellung eines Rezepts hat auf nachvollziehbarer medizinischer Grundlage zu erfolgen.
(3) Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne vorherige Diagnose und Prüfung ist untersagt.
(4) Rezepte sind zu dokumentieren und enthalten mindestens:
a) Name des Patienten (sofern bekannt),
b) Name des verschriebenen Medikaments,
c) Dosierung und Verwendungsdauer,
d) Diagnose des Patienten
e) Name und Unterschrift des ausstellenden Arztes.
(5) Die Weitergabe von Medikamenten an nicht berechtigte Dritte ist strengstens verboten und gilt als Lizenzvergehen.
(6) Zu Absatz 3 §9.4 Absatz c ist zu ergänzen:

a) Ein ärztliches Attest zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist alle sieben (7) Tage zu erneuern. Die Ausstellung eines neuen Attests bedarf einer erneuten Testung. Diese Testung muss in einem Zeitrahmen von 72 Stunden nach Ablauf der vorherigen stattfinden. Dieser Zeitrahmen darf nicht unter- oder überschritten werden.

b) Die Verschreibung von medizinischem Cannabis darf pro Rezept eine maximale Tagesdosis von fünf (5) Einheiten nicht überschreiten.

§ 10 Medizinische Gutachten und Diensttauglichkeit

(1) Medizinisches Personal ist berechtigt, auf Anfrage von Behörden oder Justiz ein medizinisches Gutachten zu erstellen.
(2) Ein Gutachten muss objektiv, fachlich korrekt und auf nachvollziehbaren Befunden beruhen.
(3) Medizinische Gutachten dürfen u. a. folgende Inhalte umfassen:
a) Feststellung der Dienst- oder Einsatzfähigkeit,
b) Bestätigung einer Erkrankung oder Verletzung,
c) Einschätzung der psychischen Belastbarkeit (z. B. nach Geisellagen),
d) Empfehlungen für weitere Behandlung oder Schonung.
(4) Die Herausgabe eines Gutachtens an Dritte ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder auf richterliche Anordnung erlaubt (§4 Schweigepflicht bleibt unberührt).
(5) Gefälligkeitsgutachten, Falschgutachten oder manipulative Atteste führen zum sofortigen Lizenzentzug und möglicher strafrechtlicher Verfolgung.

Abs. 4 Zusammenarbeit im Berufsfeld

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit aller im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und Institutionen im Bundesstaat San Andreas.

§ 2 Grundsatz der Zusammenarbeit

(1) Alle im Gesundheitswesen Beschäftigten sind verpflichtet, zum Wohle der Patientinnen und Patienten sowie zur Erfüllung der staatlichen Gesundheitsaufgaben eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich über alle Ebenen und Fachrichtungen, insbesondere zwischen Ärzten, Sanitätern, Pflegekräften, Verwaltungspersonal sowie externen Dienstleistern.

§ 3 Kommunikation und Informationsaustausch

(1) Eine sachliche, klare und zeitnahe Kommunikation ist bei allen medizinischen und administrativen Vorgängen sicherzustellen.
(2) Informationen, die für die Behandlung, Pflege oder den Einsatz relevant sind, sind vertraulich und nur innerhalb der beruflichen Zuständigkeiten weiterzugeben.
(3) Die Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel erfolgt ausschließlich zu dienstlichen Zwecken und unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen.

§ 4 Kooperation bei Einsätzen

(1) Bei Notfällen und besonderen Lagen (z. B. Großschadensereignissen) sind alle beteiligten Einheiten koordiniert und kooperativ tätig.
(2) Die Befolgung der Anweisungen der jeweiligen Einsatzleitung ist verpflichtend.
(3) Unterschiedliche Fachkompetenzen sind anzuerkennen und einzubinden, um eine bestmögliche Patientenversorgung zu gewährleisten.

§ 5 Fortbildung und Wissenstransfer

(1) Mitarbeitende sind verpflichtet, an regelmäßigen Fortbildungen teilzunehmen, um die Zusammenarbeit auf fachlich hohem Niveau zu gewährleisten.
(2) Der Austausch von Fachwissen und Erfahrungen ist ausdrücklich erwünscht und wird vom Arbeitgeber gefördert.

§ 6 Konfliktmanagement

(1) Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten im beruflichen Umfeld sind sachlich und zeitnah zu klären.
(2) Bei Unstimmigkeiten ist die Einschaltung von Vorgesetzten oder eines Mediators zu empfehlen.
(3) Persönliche Differenzen dürfen die Arbeitsfähigkeit und das Patientenwohl nicht beeinträchtigen.

§ 7 Sanktionen bei Verstößen

(1) Verstöße gegen die Pflichten zur Zusammenarbeit können zu disziplinarischen Maßnahmen führen, darunter:
a) Verwarnung,
b) Versetzung,
c) Suspendierung oder
d) Entlassung.
(2) Die Maßnahmen werden von der jeweiligen Direktion oder der zuständigen Aufsichtsbehörde verhängt.

Abs. 5 Untersagung medizinischer Eingriffe durch aus dem Dienst ausgeschiedene Personen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle ehemaligen Angehörigen des staatlich anerkannten Gesundheitswesens, die ihre medizinische Tätigkeit im Bundesstaat San Andreas freiwillig oder unfreiwillig beendet haben.

§ 2 Verbot medizinischer Handlungen nach Dienstaustritt

(1) Personen, die aus dem aktiven medizinischen Dienst ausgeschieden sind, ist es untersagt, medizinische Eingriffe, Behandlungen, Notfallmaßnahmen oder beratende Tätigkeiten im Namen des Gesundheitswesens durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz ist unabhängig von ihrer ehemaligen Qualifikation, Ausbildung oder Position gültig.

§ 3 Unzulässige Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Ehemalige medizinische Mitarbeitende dürfen nicht mit aktiven Fachkräften, staatlichen Institutionen oder zivilen Patienten an medizinischen Maßnahmen mitwirken.
(2) Eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf medizinische Entscheidungen, Eingriffe oder Dokumentationen ist untersagt.
(3) Die Bereitstellung medizinischer Ausrüstung, Medikamente oder Fachwissen zur Durchführung medizinischer Eingriffe durch Dritte ist verboten.

§ 4 Ausnahmen

(1) Ausgenommen sind ausschließlich medizinisch geschulte Personen mit gültiger Wiedereinsetzung durch das Department of Justice oder das Los Santos Medical Department. (2) Temporäre Notstandsgenehmigungen können ausschließlich durch die Dienstaufsichtsbehörde des Los Santos Medical Department und/oder der 01 des Department of Justice schriftlich erteilt werden.

§ 5 Sanktionen

(1) Zuwiderhandlungen gelten als schwerwiegender Verstoß gegen das San Andreas Gesundheitsgesetz und können geahndet werden mit:
a) einem permanenten Berufsverbot,
b) Beschlagnahmung von medizinischem Equipment,
c) strafrechtlicher Verfolgung wegen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit.
(2) Auch unterstützende aktive Mitarbeiter machen sich bei Duldung oder Beteiligung mitschuldig und unterliegen disziplinarrechtlichen Konsequenzen.

Abs. 6 Vergütung und Honorar

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Vergütungs- und Honorarstrukturen für das medizinische Personal im Dienst des Bundesstaates San Andreas. Es umfasst sämtliche im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Personen, einschließlich der Beschäftigten im Rettungsdienst, im klinischen Bereich sowie im medizinisch-administrativen Dienst. Private medizinische Einrichtungen sind nicht an die in diesem Gesetz festgelegten Tarife gebunden und können ihre Preisgestaltung eigenständig im Rahmen der geltenden Gesetze regeln.

§ 2 Grundsätze der Vergütung

(1) Jede medizinische Fachkraft hat Anspruch auf eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung entsprechend ihrer Position, Qualifikation und Diensterfahrung.
(2) Die Vergütung orientiert sich an einem festen Gehaltssystem, das durch die Ärztekammer des Staates San Andreas festgelegt wird.

§ 3 Sonderhonorare

Für besondere Leistungen, Sonderaufgaben oder externe Gutachten können gesonderte Honorare beantragt und ausgezahlt werden. Dazu zählen:
1) Gerichtstaugliche medizinische Gutachten       7.500$
2) Psychologisches Gutachten                                 5.000$
3) Sonstige Gutachten                                               3.750$

§ 4 Privatleistungen (nur mit Genehmigung)

(1) Medizinische Fachkräfte dürfen entgeltliche Leistungen außerhalb des Staatsdienstes (z. B. Privatgutachten, Reha-Betreuung) nur nach vorheriger Genehmigung durch das Department of Justice erbringen.
(2) Ein Honorarvertrag muss dokumentiert und genehmigt werden.
(3) Jegliche Nebentätigkeit darf nicht mit dienstlichen Ressourcen, Medikamenten oder Ausrüstung durchgeführt werden.

§ 5 Unzulässige Entgeltannahme

(1) Die Annahme von Bargeld, Geschenken oder Leistungen im Austausch für bevorzugte medizinische Behandlung ist untersagt und stellt Korruption dar.
(2) Bei Zuwiderhandlung drohen:
a) Disziplinarverfahren,
b) Entlassung aus dem Dienst,
c) strafrechtliche Verfolgung nach dem Strafgesetzbuch §39 Korruption.

§ 6 Kontrolle und Nachweispflicht

(1) Alle Vergütungen und Honorare sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und auf Verlangen gegenüber der Exekutivbehörde oder dem Department of Justice offenzulegen.
(2) Manipulierte Abrechnungen oder Scheinleistungen führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Dienst.

Abs. 7 Privatisierung im Gesundheitswesen

§ 1 Ziel und Zweck

Dieses Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Zulassung und den Betrieb privatwirtschaftlicher Gesundheitsdienste im Bundesstaat San Andreas. Ziel ist es, das bestehende staatliche Gesundheitssystem durch marktwirtschaftliche Alternativen zu ergänzen, die medizinische Versorgung zu stärken und Innovationen zu fördern.

§ 2 Zulässigkeit privater Einrichtungen

(1) Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen dürfen medizinische Einrichtungen gründen und betreiben, sofern sie den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den medizinisch-ethischen Richtlinien des Los Santos Medical Department entsprechen.

(2) Zulässige private Einrichtungen sind u. a.:
a) Arztpraxen und Kliniken,
b) Reha-Zentren und psychotherapeutischen Praxen;
c) Labore und medizinische Forschungsstellen.

§ 3 Genehmigungspflicht

(1) Der Betrieb einer privaten medizinischen Einrichtung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch das Department of Justice.
(2) Voraussetzung ist der Nachweis von:
a) fachlicher Qualifikation der Leitung (z.B. einen Doktortitel),
b) medizinischer Zulassung aller eingesetzten Fachkräfte (Ausbildung im Gesundheitswesen),
c) Einhaltung hygienischer und rechtlicher Standards,
d) einem verantwortlichen Notfall- und Dokumentationssystem.

§ 4 Preisgestaltung und Vergütung

(1) Private medizinische Einrichtungen sind in ihrer Preisgestaltung grundsätzlich frei, sofern diese transparent und nachvollziehbar dokumentiert wird.
(2) Es besteht keine Bindung an staatliche Vergütungstabellen, jedoch sind übermäßige Wucherpreise untersagt.
(3) Auf Verlangen der Gesundheitsbehörde ist eine vollständige Leistungs- und Preisaufstellung vorzulegen.

§ 5 Verantwortung und Kontrolle

(1) Private Anbieter sind für ihre Behandlungen, Dokumentationen und Abläufe eigenverantwortlich haftbar.
(2) Das Department of Justice behält sich das Recht auf regelmäßige Überprüfungen, Stichprobenkontrollen und Lizenzüberwachung vor.
(3) Bei groben Verstößen kann die Betriebserlaubnis entzogen werden.

§ 6 Verhältnis zum öffentlichen Gesundheitswesen

(1) Private Einrichtungen dürfen mit öffentlichen Stellen (z. B. Krankenhäuser, Rettungsdienste, Behörden) kooperieren, stehen jedoch in keinem Weisungsverhältnis zu staatlichen Gesundheitsdiensten.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich auf vertraglicher Grundlage oder im Rahmen von Notfallprotokollen.

§ 7 Kennzeichnungspflicht

(1) Jede private medizinische Einrichtung ist verpflichtet, sich nach außen eindeutig als solche zu kennzeichnen.
(2) Eine Darstellung als staatliche Einrichtung oder Amtsautorität ist unzulässig und strafbar.

§ 8 Sanktionen bei Verstößen

(1) Verstöße gegen dieses Gesetz führen je nach Schwere zu:
a) Geldstrafen,
b) Entzug der Betriebserlaubnis,
c) strafrechtlicher Verfolgung.
(2) Die Durchsetzung erfolgt durch das Los Santos Medical Department, dem Department of Justice in Zusammenarbeit mit den Exekutivbehörden von San Andreas.

Abs. 8 Antrag auf einen Doktortitel im medizinischen Sektor

§ 1 Ziel und Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren sowie die Verleihung des akademischen Titels „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ an qualifizierte medizinische Fachkräfte im Bundesstaat San Andreas.

(2) Die Verleihung des akademischen Titels “Doktor der Psychologie (Dr. psych.)” wird analog zur Verleihung nach Absatz 8 geregelt.

§ 2 Voraussetzung für den Antrag

(1) Der Doktortitel kann ausschließlich von medizinischen Fachkräften beantragt werden, die:
a) im Besitz einer gültigen medizinischen Grundausbildung (staatlich anerkannt oder durch das Los Santos Medical Department bestätigt) sind,
b) mindestens 2 Monate aktiven Dienst im öffentlichen oder genehmigten privaten Gesundheitswesen geleistet haben,
c) sich durch nachweislich herausragende fachliche Kompetenz, Disziplin und Verantwortungsbewusstsein ausgezeichnet haben,
d) nicht wegen grober Pflichtverletzungen oder medizinischem Fehlverhalten disziplinarisch belangt wurden.

§ 3 Antragstellung

(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Klinikleitung des Los Santos Medical Department einzureichen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) ein formloses Motivationsschreiben,
b) eine Auflistung bisheriger Diensteinsätze,
c) eine Stellungnahme der ärztlichen Leitung oder einer vorgesetzten Instanz,
d) eine thematisch relevante medizinische Facharbeit.

§ 4 Begutachtungsverfahren

(1) Nach Eingang des Antrags erfolgt eine fachliche Prüfung durch ein dreiköpfiges Gremium des Los Santos Medical Department.
(2) Das Gremium kann zur Qualitätssicherung:
a) ein Prüfungsgespräch führen,
b) medizinische Kenntnisse abfragen,
c) praktische Leistungen beurteilen.
(3) Bei positiver Bewertung wird der Titel „Dr. med.“ oder in der gewünschten Fachrichtung durch das Department of Justice, sowie der Ärztekammer verliehen.

§ 5 Verleihung und Führung des Titels

(1) Nach erfolgreicher Begutachtung wird dem Antragsteller feierlich der akademische Grad „Doktor der Medizin“ verliehen.
(2) Der Titel darf ab diesem Zeitpunkt offiziell im Dienst, in Akten und im Gesprächsverkehr geführt werden.
(3) Die missbräuchliche oder unbefugte Titelführung ist untersagt und wird geahndet.

§ 6 Widerruf des Titels

(1) Der Doktortitel kann entzogen werden, wenn:
a) er durch Täuschung oder unrechtmäßige Mittel erlangt wurde,
b) schwerwiegendes Fehlverhalten im medizinischen Dienst nachgewiesen wird,
c) der Titelträger wiederholt gegen medizinische oder staatliche Pflichten verstößt.
(2) Der Widerruf erfolgt durch Beschluss des Los Santos Medical Department in Zusammenarbeit mit dem Department of Justice.

§ 7 Gebührenordnung

(1) Die Antragstellung kann mit einer symbolischen Prüfungsgebühr verbunden sein, deren Höhe durch das Los Santos Medical Department und das Department of Justice festgelegt wird.
(2) Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und wird bei Ablehnung nicht zurückerstattet.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für alle medizinischen Berufsgruppen, die einen akademischen Grad im Bereich der Human- und Tiermedizin innerhalb des Bundesstaates San Andreas anstreben.
(2) Es tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ersetzt frühere Regelungen zur Titelführung.

Abs. 9 Straf- und Bußgeldkatalog

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, Dienstpflichten oder medizinisch-ethische Grundsätze können mit Geldbußen, Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.
(2) Die Höhe der Strafen richtet sich nach Schwere, Vorsatz, Wiederholungsfall und möglicher Gefährdung Dritter.

§ 2 Zuständige Instanzen

(1) Die Feststellung und Ahndung von Verstößen erfolgt durch:

  • die ärztliche Leitung,

  • das Department of Justice,

  • in schweren Fällen: Justiz- oder Exekutivbehörden.

(2) Wiederholte oder grob fahrlässige Verstöße führen zu dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Lizenzentzug.

§ 3 Rechtsmittel

(1) Betroffene haben das Recht, gegen eine verhängte Sanktion innerhalb von 48 Stunden schriftlich Widerspruch beim Department of Justice einzulegen.
(2) In dringenden Fällen kann eine unabhängige interne Kommission angerufen werden.

Übersicht der Tatbestände und Bußgelder

Tatbestand Bußgeld Sonstige Folgen
Unbefugte medizinische Tätigkeit ohne Lizenz 2.500 $ – 10.000 $ ggf. strafrechtliche Anzeige
Missbrauch medizinischer Ausrüstung (privat / illegal) 1.500 $ – 5.000 $ Entzug der Lizenz, verboten im Staatl. Dienst als teil der Leitung
Dokumentenfälschung (z. B. Patientendaten) 3.000 $ – 8.000 $ Strafanzeige + Suspendierung, interner Strafkatalog, ggf. Entzug der Lizenz
Herausgabe von Medikamenten ohne Berechtigung 2.000 $ – 6.000 $ Disziplinarmaßnahmen
Durchführung eines Eingriffs ohne Zustimmung 2.500 $ – 7.500 $ interne Untersuchung
Patientengefährdung durch Fahrlässigkeit 5.000 $ – 12.000 $ ggf. Lizenzentzug, Interne Untersuchung
Verstoß gegen Schweigepflicht (Datenschutz) 3.000 $ – 9.000 $ Ausschluss aus der Berufsgruppe
Falsche Titelführung (z. B. „Dr.“ ohne Zulassung) 1.000 $ – 5.000 $ Widerruf / öffentliche Richtigstellung
Nichtbefolgen medizinischer Einsatzprotokolle 1.000 $ – 3.000 $ Dienstliche Abmahnung
Einsatzverweigerung ohne triftigen Grund 1.500 $ – 4.000 $ Interner Strafkatalog
Annahme von Bestechung / Vorteilsannahme 10.000 $ + Sofortige Entlassung + Strafanzeige, Blacklist im Staatl. Dienst
Zusammenarbeit mit unautorisierten Dritten (z. B. Ex-Mitarbeiter) 2.000 $ – 6.000 $ Disziplinarverfahren
Unerlaubte Nebentätigkeit im Gesundheitswesen 1.500 $ – 4.000 $ ggf. Entzug der Genehmigungspflicht & Verwarnung
Simulation eines Notfalls / Fehlalarm 1.000 $ – 3.000 $ Polizeiliche Erfassung / Strafanzeige
Behinderung medizinischer Einsätze (durch Dritte) 1.000 $ – 5.000 $ Polizeiliche Verfolgung
Betreten gesperrter Krankenhausbereiche ohne Berechtigung 500 $ – 2.000 $ Hausverbot