Antikorruptionsgesetz

§1 Definition

  1. Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen für sich oder Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf den kein rechtmäßiger Anspruch besteht.
  2. Suspendierungen im Rahmen dieses Gesetzes und endgültige Entscheidungen müssen vor Gericht oder durch einen gerichtlichen Beschluss geklärt werden.

 

§2 Bestechung

  1. Wer einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst bestimmten Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen anbietet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§3 Verletzungen des Dienstgeheimnisses

  1. Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§4 Vorteilsgewährung

  1. Wem ein Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§5 Veruntreuung von Staatsgeldern

  1. Wer Staatsgelder, die ihm durch seine Anstellung in einer staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtung zukommen, veruntreut, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Des Weiteren muss das veruntreute Geld zurückgezahlt werden.

 

§6 Weitergabe von Dienst Material

  1. Wer Dienstmaterial an betriebsfremde Personen weitergibt oder begünstigt, dass Dienstmaterialien durch Dritte für Dienst fremde Tätigkeiten genutzt werden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Davon ausgenommen sind Medikamente, die der Genesung von Kranken gedacht sind.

 

§7 Verschleierung einer Straftat

  1. Erlangt ein Staatsbediensteter oder Bürger des Staates Los Santos Kenntnis von einer Straftat, ist dieser dazu verpflichtet, diese zu melden oder gegebenenfalls nachzuverfolgen. Wer diese Straftat verschleiert oder nicht zur Anzeige bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§8 Amtsmissbrauch

  1. Ein Amtsträger, der wissentlich seine dienstlichen Befugnisse dafür ausnutzt, um einem Bürger körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen oder diesen in seinen Rechten oder seiner Freiheit zu beschneiden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§9 Ausnahmesituation

  1. Bei unmittelbarer, rechtswidriger Bedrohung einer ranghohen juristischen Person können einstweilige außerordentliche Maßnahmen, die zuvor zur Gefahrenabwehr erlassen wurden, ganz oder teilweise aufheben oder aussetzen, soweit dies zur Abwendung der konkreten Gefahr erforderlich ist.
  2. Jede Anordnung ist unverzüglich zu dokumentieren und binnen kurzer Frist einer Aufsichtsinstanz vorzulegen; die Maßnahme endet automatisch nach Ablauf einer kurzen, befristeten Frist, deren Überschreitung gerichtlicher Anordnung bedarf.