Beamtengesetz

§1 Geltung

  1. Das Beamtengesetz (BG) gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Staates, unabhängig davon, ob sie sich in der Probezeit befinden oder bereits auf Lebenszeit berufen wurden. Es regelt die Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis, die dienstliche Verantwortung sowie die Voraussetzungen für Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung.
  2. Das Gesetz findet Anwendung auf alle Personen, die in staatlich anerkannten Exekutivbehörden, Verwaltungsstellen oder öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind. Es gilt gleichermaßen für Bedienstete der Streitkräfte und sonstige staatlich beauftragte Einheiten, soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  3. Zur Ernennung und Führung von Beamtinnen und Beamten sind ausschließlich folgende Institutionen berechtigt:
    1. Los Santos Police Department,
    2. Los Santos Medical Department,
    3. Department of Justice,
    4. United States Army.
    5. Federal Investigation Bureau,
    6. Los Santos Customs,
    7. Tendo Motors.
  4. Die genannten Institutionen handeln im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und unterstehen der Aufsicht der staatlichen Personal- und Disziplinarbehörde.

 

§2 Hierarchie

  1. Der oberste Dienstherr aller Beamten ist der amtierende Chief of Justice oder dessen Stellvertreter. Dieser hat die volle Weisungsbefugnis über alle Beamten. Der Dienstvorgesetzte ist der Leiter der Behörde, in der die Beamten/innen tätig sind.


§4 Pflichten

  1. Zu den Dienstpflichten der Beamten/innen gehören die Treue zum Staat Los Santos, das respektvolle Verhalten gegenüber Dritten im Dienst, die Verschwiegenheit, die Gehorsamspflicht gegenüber Vorgesetzten, die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten.

 

§4 Disziplinarmaßnahmen

  1. Beamte die während Ihres Dienstes gegen geltendes Gesetz, Dienstanweisung oder gegen Dienstinterne Richtlinien verstoßen können abweichend vom geltenden Gesetz separat bestraft werden, dazu gehören:
    1. Suspendierung des Beamten/in auf eine bestimmte Zeit,
    2. Permanente Suspendierung des Beamten/in,
    3. Degradierung des Beamten/in,
    4. Verlust von Zusatzqualifikationen, wenn das Fehlverhalten des Beamten/in im Zusammenhang mit dieser begangen wurde,
    5. Strafzahlungen oder
    6. bei besonders schweren Verstößen entsprechende Strafdrohungen durch die Judikative.
  2. Beamte, die außerhalb Ihres Dienstes gegen geltendes Gesetz verstoßen, können separat vom geltenden Gesetz auch gemäß der in Abs. 1 a - f gelisteten Sanktionen bestraft werden.
  3. Darüber hinaus können Beamte auch während einer Ermittlung vorläufig suspendiert werden, um einem weiteren Fehlverhalten vorzubeugen.
  4. Sanktionen können allein durch den Dienstvorgesetzten der jeweiligen Behörde ausgesprochen werden.

 

§5 Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

  1. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Beamtinnen und Beamte können während der Rekruten- oder Anwärterphase ohne Angabe von Gründen entlassen werden. Die Dauer dieser Ausbildungsphase wird von der jeweiligen Dienststelle eigenständig festgelegt.
  2. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und einer aktiven Dienstzeit von mindestens sieben Tagen ist eine außerordentliche Kündigung aufgrund von Fehlverhalten zulässig, sofern folgende Stufen der Disziplinarmaßnahme eingehalten wurden:
    1. 1. Mündliche Verwarnung,
    2. 1. Schriftliche Verwarnung,
    3. Abmahnung,
    4. Suspendierung,
    5. Kündigung.
  3. Bei schwerwiegendem oder grobem Fehlverhalten kann eine sofortige Kündigung unter Angabe der Gründe ausgesprochen werden, ohne dass die genannten Stufen vorausgehen müssen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen den jeweils gültigen internen Sanktionskatalog der betroffenen Behörde (z. B. LSPD, LSMD, DOJ).
  4. Befindet sich ein Beamter innerhalb einer Leitungsfunktion oder in der Personalabteilung und wird eine Kündigung ausgesprochen, ist diese in schriftlicher Form dem Department of Justice vorzulegen.
  5. Der betroffene Beamte hat das Recht, nach Zugang der Kündigung eine Anhörung beim Department of Justice zu beantragen.
  6. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bleiben der jeweiligen Führungsebene in Abstimmung mit der Regierung vorbehalten.

 

§6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

  1. Das Department of Justice wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, Beschlüsse oder Urteile nähere Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Beamten sowie das Disziplinarverfahren zu erlassen.

 

§7 Rückgabe von Dienstausrüstung

  1. Beamte, die aus dem staatlichen Dienst ausscheiden, müssen die vom Staat bereitgestellte Dienstausrüstung wie Taser, Dienstwaffen oder sonstige Materialien die sie während der Ausübung des Dienstes erhalten oder sonstige Sachherrschaft erlangt haben an den Dienstvorgesetzten der jeweiligen Behörde zurückgeben. Der vom staatlichen Dienst entlassene Beamte hat dafür eine Frist von drei Tagen.
  2. Bei Versäumnis der Frist kann eine Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe durch einen schriftlichen Antrag beim Department of Justice erwirkt werden.

 

§8 Verschwiegenheitspflicht

  1. Beamtinnen und Beamte unterliegen der strikten Verschwiegenheitspflicht über alle dienstlichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht umfasst insbesondere Informationen aus internen digitalen Systemen, Datenbanken, Einsatz- und Ermittlungsakten, dienstlichen Besprechungen, strategischen Planungen sowie personenbezogene oder vertrauliche Daten.
  2. Die Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige unbefugte Nutzung solcher Informationen ist strengstens untersagt. Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Der Zugriff auf interne Systeme und Akten darf ausschließlich zu dienstlichen Zweck und im Rahmen der jeweiligen Befugnisse erfolgen. Jede missbräuchliche Nutzung oder Weitergabe von Daten wird als schwerwiegender Dienstverstoß gewertet und kann disziplinarische, straf- oder zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  4. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind unverzüglich der jeweiligen Dienstaufsicht zu melden und führen, abhängig von der Schwere des Verstoßes, bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.