Strafprozessordnung
§1 Rechtliche Grundlagen
- Die Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und ggf. folgender Strafverfolgung.
- Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie Ihre Schuld eingesteht oder diese bewiesen ist. Die Beweispflicht einer Tat liegt immer auf der Seite des Klägers, wobei der Angeklagte Beweise erbringen kann, die seine Unschuld eindeutig beweisen. Eine Beweislastumkehr ist nach den Gesetzen des Staates San Andreas nicht möglich.
- Alle Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter, ausgenommen Beweise bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren, können auch mündlich getätigt werden. Der Sachverhalt des Antrags wird dann vom Richter in der Begründung zusammenfassend aufgestellt. Dies gilt auch für Akten, hier werden nur wesentliche Grundlagen notiert.
§2 Einspruchsrecht
- Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern
- Mehrdeutigkeit,
- Einschüchterung,
- Belästigung,
- Verwirrung,
- Suggestivfragen,
- Hören-Sagen,
- Spekulation,
- Doppelbelastung,
- Argumentative Fragen,
- Irreführung,
- Irrelevanz,
- Wiederholung,
- Privilegierte Information,
- Verletzung der Prozessordnung,
- Unzulässiges Beweismittel besteht.
§3 Zulässigkeit der Beweismittel
- Jegliche Beweismittel müssen vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn
- die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,
- die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind oder
- die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden.
- Dashcam und Bodycam Aufnahmen, aus Fahrzeugen, der Exekutiven, Judikativen sowie Zivilisten dürfen nicht als Beweis gewertet werden. Die Richterschaft entscheidet im Prozessfall über deren Wertigkeit und Zulassung.
- Unter Beweismittel fallen Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft und Parteibefragung sowie Beweissausagen.
§4 Haftstrafen
- Die maximale Haftstrafe ohne Beisein von Angestellten der Staatsanwaltschaft und/oder Richterschaft beträgt maximal 60 Hafteinheiten.
- Die maximale Haftstrafe im Beisein von Angestellten der Staatsanwaltschaft und/oder Richterschaft beträgt 120 Hafteinheiten.
- Im gerichtlichen Verfahren kann eine erhöhte Anzahl an Hafteinheiten verhängt werden, gesetzlich ist jedoch eine Höchstgrenze von 180 Hafteinheiten vorgesehen.
§5 Gewährung rechtlichen Gehörs
- Jeder Bürger des Staates San Andreas hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung vor Gericht, bevor ein Urteil ergeht. Insofern der Tatverdächtige auf ein Verfahren besteht, ist eine Kaution zu hinterlegen.
§6 Kautionsgesetz
- Grundsätzlich hat jeder Tatverdächtige Anspruch auf Leistung einer Kaution, wenn die ordnungsgemäße vorab beschlossene Dauer der Untersuchungshaft abgelaufen ist. Die Kaution dient dazu, ein Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach der Verhaftung durchzuführen und den Tatverdächtigen zunächst aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
- Die zu entrichtende Kaution beläuft sich auf das Zehnfache der zu erwartenden Geldstrafe, jedoch kann die Höhe der Kaution durch die Richterschaft bestimmt werden, diese darf das Zehnfache der zu erwartenden Geldstrafe nicht überschreiten.
- Das Recht auf Kaution kann von Seiten der Richterschaft im Einzelfall abgesprochen werden.
- Nach einer Vorladung und erfolgreichem Erscheinen vor Gericht wird dem Tatverdächtigen der Kautionsbetrag zurückerstattet, alternativ kann die Kaution auch bis zu sieben Tage nach Beendigung des Verfahrens ausgezahlt werden. Sollte der Tatverdächtige nach Vorladung selbstverschuldet nicht zum Verfahren erscheinen, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verwehrt.
- Ebenfalls ist die Rückzahlung der Kaution verwehrt, wenn der Tatverdächtige in der Zeit bis zur gerichtlichen Verhandlung erneut straffällig geworden ist.
- Die Kaution kann grundsätzlich auch von einer anderen Person als dem Tatverdächtigen geleistet werden.
- Sollte der Tatverdächtige nicht in der Lage sein, die Kaution umgehend zu zahlen, wird ihm eine Frist von zwei Stunden eingeräumt, um die erforderlichen Mittel zu beschaffen.
- Bei akuter Flucht- und Verdunkelungsgefahr ist das Recht auf Kaution nicht zu gewähren. In diesem Fall ist der Tatverdächtige bis zum Strafverfahren in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Entscheidung obliegt hierbei der Richterschaft.
- Das Zahlen der Kaution ist durch einen Staatsbediensteten in der Zugehörigen Akte zu dokumentieren, diese Zahlung muss an die Judikative schnellstmöglich übergeben werden.
- Kann die Kaution nicht beglichen werden, kann die Kautionssumme durch die Judikative oder durch die Exekutive in Form einer Pfändung zwanghaft eingezogen werden.
§7 Fernbleiben der Verhandlung
- Das Department of Justice wird Personen, die der Vorladung nicht folgen oder dem Verfahren entziehen, aktiv verfolgen und zur Rechenschaft ziehen. Hierbei kann eine Haftstrafe von bis zu 360 Hafteinheiten verhängt werden.
§8 Bewährung
- In Ausnahmefällen kann das Gericht im Rahmen des Verfahrens eine Strafaussetzung zur Bewährung anordnen. Die Bewährung ist in diesen Fällen auf maximal 14 Tage begrenzt.
§9 Keine Strafe ohne Gesetz
- Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war. Die Belehrung des Gesetzes ist durch die Strafverfolgungsbehörden geschehen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
- Wer eine Tat begeht, die einen direkten Verstoß gegen die guten Sitten beschreibt und damit ein Verhalten, die Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck nicht erfüllt, sowie gegen das Anstandsgefühl und gegen gerecht Denkende verstößt, handelt strafbar.
- Eine nach §9 Abs. 2 StPO begangene Tat muss nicht nach dem Gesetz strafbar sein, um eine rechtswidrige Handlung darzustellen.
- Die Strafdrohung wird durch die Judikative bestimmt.
§10 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
- Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
- Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Exekutivbehörden bedienen.
§11 Befangenheits Besorgnis
- Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
§12 Formvorschriften
- Für Rechtsgeschäfte wie Anträge, Einsprüche, Erhebung einer Klage ist die Einschaltung eines gelisteten Anwalts notwendig.
- Im Zivilrecht ist die Einschaltung eines gelisteten Anwalts nicht notwendig.
- Ein Durchsuchungsbeschluss muss formgemäß schriftlich erstellt werden und muss folgende Inhalte aufweisen um seine Rechtsgültigkeit zu erbringen:
- Bezeichnung des Gerichts und des Richters,
- Datum des Beschlusses,
- Bezeichnung des Beschuldigten oder der betroffenen Person mit vollständigem Vor- und Zunamen oder Gruppierung,
- Die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften.
- Zweck der Durchsuchung,
- die Benennung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten,
- Rechtsgrundlage.
- Ein Haftbefehl muss formgemäß schriftlich erstellt werden und muss folgende Inhalte aufweisen um seine Rechtsgültigkeit zu erbringen:
- Die beschuldigte Person, mit vollständigem Vor- und Zunamen.
- Gruppierungen mit einem vollständigen Namen.
- Eine Unterschrift des zuständigen Richter.
- Die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften.
- Der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
- Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. In ihr sind ferner die Beweismittel, Zeugen sowie das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu benennen. Bei der Benennung der Zeugen ist deren vollständiger Vor- und Zuname sowie eine Telefonnummer anzugeben.
§13 Verjährungsfristen
- Rechnungen aller Art sind nach der gesetzlichen Frist von 14 Tagen zu begleichen. Sollte dies nicht geschehen, kann der Rechnungssteller Strafanzeige stellen.
- Rechnungen, die nicht nach 30 Tagen beglichen werden, verfallen, sofern der Rechnungssteller keine Strafanzeige gestellt hat.
- Rechnungen aus der Strafverfolgung müssen nach sieben Tagen beglichen werden, unbeglichene Rechnungen werden gefahndet.
- Ein richterliches Urteil darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. Hierbei betragen die ordnungsgemäßen Fristen:
- 30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 90 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von mehr als $25.000.
- 15 Tage bei einer Freiheitsstrafe von weniger als 90 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von weniger als $25.000.
- Die Verjährungsfrist kann auf Antrag bei der Richterschaft einmalig um sieben Tage erweitert werden.
- So wird einem Antrag auf Verfahren nicht stattgegeben, kann der Antragsteller Widerspruch einlegen, die dafür vorgesehene Frist beträgt drei Tage.
- Eine Anklage muss innerhalb von 7 Tagen nach dem Tatzeitpunkt erhoben werden, sonst gilt die Tat als verjährt.
- Offene Fahndungen, bestehende Haftbefehle oder Durchsuchungsbeschlüsse dürfen hingegen nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nicht mehr vollzogen werden.
- Bei Durchsuchungsbeschlüssen muss eine Durchsuchung in der darin enthaltenen Frist vollzogen werden, eine Verlängerung der Frist kann maximal auf maximal vier Wochen erfolgen.
§14 Rechte des Beschuldigten
- Der Beschuldigte hat das Recht, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unverzüglich informiert zu werden. Ihm steht das Recht auf anwaltliche Vertretung, das Recht zu schweigen sowie das Recht auf Selbstverteidigung zu.
- Die in Absatz 1 genannten Rechte sind dem Beschuldigten bei der Verhaftung zu verlesen. Dies gilt nicht, sofern die betreffende Person unmittelbar in das Staatsgefängnis überführt und dort abgehandelt wird.
- Der Beschuldigte hat das Recht, einen Anruf zum Zwecke der Erreichung eines Anwalts zu tätigen. Ist der angerufene Anwalt nicht erreichbar, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Anruf.
- Nach dreimaliger Verlesung der in Absatz 1 genannten Rechte ist eine erneute Verlesung nicht erforderlich, auch wenn der Beschuldigte die Rechte nicht verstanden hat.
- Der Beschuldigte kann sich zu jeder Zeit eines Rechtsbeistandes bedienen. Die Ermittlungsbehörden sind ungeachtet dessen befugt, ihre zulässigen Maßnahmen fortzuführen.
- Als Rechtsbeistand ist zugelassen, wer
- über einen staatlich anerkannten Abschluss als Jurist beim Department of Justice verfügt,
- eine Anstellung als Anwalt oder ein eigenständiges Gewerbe nachweist, und
- die notwendige Sach- und Fachkunde durch eine gültige Tätigkeitserlaubnis als anerkannter Anwalt beim Department of Justice erbringt.
- Wird einem Antrag auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes verweigert oder nicht in angemessener Zeit entsprochen, so stellt dies eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar.
- Die Zahl der Rechtsbeistände darf insgesamt zwei Anwälte pro beschuldigter Person nicht überschreiten. Bei Verfahren mit mehreren Beteiligten kann auf Antrag ein Teilverfahren abgespalten werden; andernfalls steht allen Beteiligten gemeinsam das Recht auf insgesamt zwei Anwälte zu.
- Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, so kann er durch einen neuen Rechtsbeistand ersetzt werden. Ist die Hauptverhandlung bereits eröffnet, hat sich der Beschuldigte bis zum Eintreffen eines neuen Rechtsbeistandes selbst zu vertreten. Die Verhandlung kann zu diesem Zweck auf Antrag für die Dauer von bis zu fünfzehn Minuten unterbrochen werden.
§15 Untersuchungshaft
- Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.
- Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, muss angerechnet werden und wirkt sich mindernd auf die gesamte Haftstrafe aus.
- Die Flucht aus der Untersuchungshaft gilt als Ausbruch und wird als solcher geahndet.
- Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Eintreffen des Tatverdächtigen im Staatsgefängnis oder in der Exekutiven Behörde.
- Die Dauer der Untersuchungshaft wird anhand der Tatvorwürfe berechnet und muss bei der Judikative beantragt werden. Die genaue Dauer der Untersuchungshaft wird von der Judikative bestimmt und ist durch die Exekutive zu vollziehen.
- Die Dauer der Untersuchungshaft wird unterbrochen, sobald ein Rechtsanwalt das Gespräch mit seinem Mandanten beginnt.
- Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung des Tatverdächtigen.
- Im Falle, dass der Tatverdächtige mehr als die im Nachhinein beschlossene Haftstrafe in Untersuchungshaft verbracht hat, ist ihm eine Vergütung von $1.000 pro zu viel gesessener Hafteinheit zu entrichten.
§16 Strafvollzug
- Wenn eine Person straffällig geworden ist, wird sie im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Verurteilte Straftäter sind auf schnellstmöglichem Wege zum Strafvollzug in das Staatsgefängnis zu überführen.
- Der Straftäter ist für die in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis zu überstellen.
- Mit dem vollendeten Strafvollzug gilt der Straftäter als freier Bürger. Vergangene Taten dürfen in der Regel nicht mehr bei aktuellen Ermittlungen berücksichtigt werden.
- Die Exekutivbehörden und das Department of Justice können je nach Schwere der Schuld und Dauer der Haftzeit entscheiden, ob der Straftäter im Staatsgefängnis oder im Gewahrsam der Exekutivbehörden inhaftiert wird.
§17 Akteneinsicht
- Der Tatverdächtige oder sein Vertreter hat das Recht, relevante Akten beim zuständigen Staatsanwalt anzufordern. Diese Einsicht kann durch eine staatlich anerkannten Anwalt erfolgen, wobei eine Verwaltungsgebühr anfällt. Persönliche Informationen und Zeugen Identitäten dürfen jedoch geschwärzt werden, wenn dies die Sicherheit gefährden könnte.
§18 Ermittlungen
- Ermittlungen erfolgen nach geltendem Recht. Zulässig sind staatlich genehmigte Maßnahmen, insbesondere Zeugenaussagen, Geständnisse, Ermittlungs Informationen sowie die Sicherstellung physischer Beweise.
- Die Aufklärung von Straftaten obliegt vorrangig den Exekutivbehörden, welche eigenständig Ermittlungen einleiten können. Die Justiz kann Ermittlungen anordnen und dabei die Ressourcen der Exekutivbehörden nutzen.
- Beweismittel und Fallakten sind der Justiz auf Verlangen vollständig vorzulegen. Zeugen können durch die Exekutivbehörden vorgeladen und vorgeführt werden.
- Widerrechtlich erlangte Beweismittel sind unzulässig.
- Durchsuchungsbeschlüsse gegen Personen, Gruppen oder Gebäude sind bei der Justiz zu beantragen und von dieser zu genehmigen. Bei Abwesenheit der Justiz entscheidet die temporäre Leitung der Exekutivbehörden.
§19 Gerichtsverhandlung
- Die Gerichtsverhandlung beginnt mit der Eröffnung durch den Vorsitzenden Richter. Dieser stellt die Anklage vor, überprüft die Anwesenheit der Beteiligten und erläutert den Ablauf des Verfahrens.
- Im Falle eines Geschworenenverfahrens erfolgt vor Beginn der Hauptverhandlung die Auswahl der Geschworenen (Jury Selection). Die Geschworenen leisten nach ihrer Benennung einen Eid auf eine unparteiische und gerechte Urteilsfindung.
- Nach der Auswahl der Jury werden die Anklagepunkte durch die Staatsanwaltschaft verlesen. Der Angeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Es folgen die Eröffnung Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Im Anschluss wird das Beweisverfahren durchgeführt. Hierzu zählen insbesondere:
- die Vernehmung und Kreuz Vernehmung von Zeugen,
- die Befragung des Angeklagten,
- die Vorlage und Erörterung von Beweismitteln.
- Nach Abschluss des Beweisverfahrens halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussplädoyers. Dem Angeklagten wird das letzte Wort eingeräumt.
- In Verfahren mit Geschworenen ziehen sich diese nach den Schlussplädoyers zur Beratung zurück und entscheiden über die Schuldfrage. Der Richter verkündet auf Grundlage des Jury-Verdikts das Urteil und setzt das Strafmaß fest.
- In Verfahren ohne Geschworene entscheidet das Gericht allein über Schuld und Strafmaß.
- Strafen, die mittels einer Gerichtsverhandlung beschlossen werden, können über das Strafmaß des aktuell geltenden Strafenkatalogs hinausgehen.
§20 Einspruchsrecht
- Verurteilte haben das Recht gegen unrechtmäßig erscheinende Strafen, Bußgelder oder gegen ein Urteil Einspruch zu erheben. Die Frist hierbei beträgt vier Tage.
§21 Ladungspflicht bei Zeugen
- Zeugen sind verpflichtet, zu dem ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
- Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst beschuldigen würden.
- Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, sich über einen Anwalt oder Angestellten der Staatsanwaltschaft, ihre Aussage entsprechend schriftlich, beglaubigt abzugeben und über den Angestellten der Staatsanwaltschaft zum Richter weitergeben zu lassen.
§22 Zeugnisverweigerungsrecht
- Zur Verweigerung des Zeugnisses sind befugt:
- Der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
- der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, können Sie den Verzicht auf dieses Recht während der Vernehmung äußern und
- der Zeuge, der in der direkten erstgradigen Verwandtschaft zum Beschuldigten steht.
§23 Belehrung
- Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Verteidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu informieren und darüber hinaus zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
§24 Miranda Warnung
- Der verhaftete oder vorläufig festgenommene Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte und den Grund seiner Verhaftung zu belehren. Die Belehrung lautet: “
-
Sie haben das Recht zu schweigen, alles, was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet. Sie haben das Recht auf einen Anruf und einen Anwalt. Haben Sie ihre Rechte verstanden?”.
- Die Belehrung gilt als spätestens nach der dritten vollständigen Verlesung in Anwesenheit eines Zeugens als verstanden, hierbei ist der Zeuge der Verlesung in der Strafakte zu notieren.
- Das nicht stattgefundene oder nicht korrekte Verlesen der Miranda Warnung gemäß Abs. 1, zählt als grober Verfahrensfehler und zieht die sofortige Freilassung des Tatverdächtigen mit sich.
§25 Temporäre Befugnisse
- Befindet sich kein Richter im Staate, so hat die Staatsanwaltschaft die Befugnisse eines Haftrichters.
- Sollte Abs. 1 in Kraft treten, werden zwei Staatsanwälte benötigt, welche die Verhandlung durchführen. Staatsanwalt eins vertritt die Klägerseite, Staatsanwalt zwei übernimmt die Funktion des Haftrichters und vollstreckt das Urteil.
§26 Berufung
- Jeder Bürger hat das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Das Urteil kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt werden, allerdings kann neues Vorbringen nicht berücksichtigt werden, wenn es im ersten Verfahren bereits vorgebracht werden kann.
- Jeder Bürger hat das Recht, gegen unrechtmäßig erscheinende erteilte Strafen und Bußgelder Widerspruch einzulegen.
§27 Durchsuchungen
- Durchsuchungen von Personen, Räumlichkeiten oder Fahrzeugen dürfen grundsätzlich nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen. Ohne richterlichen Beschluss sind sie nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug besteht, insbesondere zur Verhinderung der Vernichtung von Beweismitteln oder zur Ergreifung eines dringend Tatverdächtigen.
- Ein personenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine natürliche Person und erstreckt sich auf die von dieser regelmäßig genutzten Fahrzeuge, Immobilien und Räumlichkeiten. Die Gültigkeit und Dauer werden durch die zuständige Behörde festgelegt. Innerhalb dieser Frist darf die Durchsuchung einmalig durchgeführt werden.
- Ein personenunabhängiger Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine bestimmte Personengruppe, juristische Person oder Organisation sowie deren Eigentum. Die Gültigkeit und Dauer werden durch die zuständige Behörde bestimmt.
- Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder wenn die Justiz die Maßnahme zur Beweisfindung genehmigt hat.
- Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft. Ist kein Richter erreichbar, kann die Staatsanwaltschaft den Beschluss erlassen. Ist auch diese nicht erreichbar, ist die Exekutivbehörde befugt, nach sorgfältiger und neutraler Prüfung den Beschluss zu erteilen.
- Der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist von der Leitungsebene der Exekutivbehörden mindestens 24 Stunden vor Durchführung der Maßnahme bei der Justiz einzureichen.
- Im Rahmen einer Durchsuchung sind die ausführenden Beamten befugt, illegale oder Fallrelevante Gegenstände sicherzustellen. Angehörige einer beschuldigten Personengruppe dürfen durchsucht werden, sofern sie mit der Tat in einem mittelbaren Zusammenhang stehen; diese Personen sind namentlich zu dokumentieren.
- Sichergestellte illegale Gegenstände gelten als zulässige physische Beweismittel.
- Besteht Gefahr im Verzug und ist kein Organ der Justiz erreichbar, kann die Exekutive eigenständig einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Die Entscheidung ist der Justiz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Gegenstände, die in den temporären oder dauerhaften Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, dürfen durchsucht werden.
§28 Maximale Geldstrafe
- Die maximale Geldstrafe in der Strafverfolgung beträgt $100.000, darunter fallen Bußgelder, Geldstrafen und Kautionen.
- Anfallende Gerichtskosten, Kosten für Rechtsbeistand und Verteidigung vor Gericht zählen nicht zur maximalen Geldstrafe und können separat berechnet werden.
§29 Begnadigung
- Der amtierende Chief of Justice, Minister of Justice und Deputy Minister of Justice behalten sich das Recht vor, bei einem groben Verfahrens-, Ermittlungs-, Verhaltensfehler der Exekutive das Verfahren einzustellen.
- Der amtierende Chief of Justice und Minister of Justice behalten sich alleinig das Recht ein, Gefangene der Justizvollzugsanstalt zu begnadigen und damit einhergehend eine sofortige Freilassung zu veranlassen.
§30 Verhalten bei Unterbesetzung
- Der amtierende Chief of Justice, Minister of Justice und Deputy Minister of Justice können bei einer Unterbesetzung der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft fallbezogen als Staatsanwalt oder Richter agieren und diesen Posten vor Gericht oder bei Klärung einnehmen.
§31 Rangfolge der Exekutivbehörden im Staat San Andreas
- Die Exekutivbehörden des Staates San Andreas lauten:
- Los Santos Police Department
- United States Army
- Federal Investigation Bureau
- Die Exekutivbehörden des Staates San Andreas sind in Ihrer Autorität und Funktion gleichgestellt und handeln demnach.
§32 Gerichtsverhandlungen
- Ab einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über 60 Hafteinheiten kann Gebrauch einer Gerichtsverhandlung gemacht werden.
- Für folgende Straftaten muss von einer Gerichtsverhandlung Gebrauch gemacht werden:
- §6 StGB Totschlag,
- §7 StGB Mord,
- §45 StGB Gefangenenbefreiung,
- §47 StGB Angriff auf eine staatliche Institution.
§33 Fristverlängerung
- Sämtliche Verjährungsfristen können nach Antrag bei der Richterschaft im Einzelfall um bis zu sieben weitere Tage verlängert werden.
- Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, sowohl den Mandanten als auch die anwaltliche Vertretung über eine gewährte Fristverlängerung unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
§34 Haftung für Fahrzeuge
- Sollte ein Fahrzeug, ein Boot oder ein Luftfahrzeug in eine Straftat verwickelt sein, so ist der Fahrer für die Straftat und/oder den Inhalt des Fahrzeuges zu bestrafen.
- Sollte kein Fahrer ermittelt werden können, so ist der Eigentümer des Fahrzeuges für die Straftat und/oder den Inhalt zu bestrafen, ausgenommen der Halter des Fahrzeuges kann ausreichend seine Unschuld nachweisen.