Luftverkehrsordung
§1 Flughöhe
- Die vorgeschriebene Flughöhe beträgt 1200 Fuß oder 400 Meter über dem Meeresspiegel.
- Bei Defektem Höhenmessgerät gilt:
- In Los Santos: Über dem Maze-Bank-Tower,
- In Sandy Shores: Auf Mittelhöhe des Mount-Chiliad,
- In Paleto Bay: Doppelt so hoch wie die Bäume des Paleto Forest.
- Bei schlechter Sicht auf Grund von Wetter beträgt die Mindestflughöhe 328 Fuß oder 100 Meter über dem Meeresspiegel.
- Wer gegen die Mindestflughöhe verstößt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Besonders schwer zu bestrafen ist, wer vorsätzlich die Mindestflughöhe missachtet, um andere zu gefährden und/oder zu verletzen.
- Alle Staatsbehörden sind während der Ausführung von hoheitlichen Maßnahmen von der gesetzlich geltenden Flughöhe befreit.
§2 Landen
- Es darf nur auf den dafür vorgesehenen Landeflächen gelandet werden, diese müssen deutlich mit Lichtsignalen gekennzeichnet und mit einem “H” ausgestattet sein. Ausgenommen hiervon sind Staatsdiener während Ihrer Einsatztätigkeit.
- Wer eine notfallmäßige Landung vollziehen muss, ist dazu verpflichtet, nach der Landung diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Wer unbefugt auf einer Landefläche landet oder ohne Befugnis dort verweilt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Das Landen auf Privatgeländen innerhalb von Los Santos darf nur durch eine erteilte Genehmigung der Exekutiven Behörden erfolgen. Die Landeerlaubnis ist vor Antritt des Fluges bei der zuständigen Behörde anzufragen.
§3 Spezielles Landeverbot
- Unbefugten ist das Landen auf folgenden Geländen verboten:
- Los Santos Police Department,
- Fort Zancudo,
- Los Santos Medical Department,
- Staatsgefängnis.
- Wer unbefugt auf eine in Abs. 1 genannten Verbotszone, trotz Kenntnisnahme des Verbotes, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§4 Flugverbotszone
- Unbefugten ist das Überfliegen folgender Gelände verboten:
- Los Santos Police Department,
- Fort Zancudo,
- Staatsgefängnis und
- Gefängnisinsel.
- Wer unbefugt eine in Abs. 1 genannten Flugverbotszonen überfliegt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.