Grundbuchordnung

§ 1 Grundbuch

  1. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem Grundstücke und die Rechte verzeichnet sind.

  2. Jedes Gebäude muss eingetragen werden. Darunter zählen Unternehmen,  Familienanwesen und Privathäuser.

  3. Das Grundbuch wird vom Department of Justice (DoJ) geführt.

§ 2 Inhalt des Grundbuchs

  1. Das Grundbuch umfasst alle Informationen die im Grundbuchblatt zu einem Grundstück eingetragen wurden.

§ 3 Eintragung ins Grundbuch

  1. Soll ein Grundstück ins Grundbuch eingetragen werden, bedarf dies eines Antrages. Dieser Antrag ist beim zuständigen Sachbearbeiter einzureichen.

  2. Der Antrag muss die Angaben zum Eigentümer, zum Grundstück, zum Kaufpreis,
    zu den Rechten anderer Personen als dem Eigentümer, sowie zu den darauf befindlichen Gebäude beinhalten.

  3. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist.

  4. Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft ist, ist nicht stattzugeben.

  5. Alle Grundstücke, die in privatem Besitz sind, sind in das Grundbuch eingetragen. Wer sein Grundstück nicht eintragen lässt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, und das Grundstück ist umgehend einzutragen. Bei Zuwiderhandlung kann das Gebäude beschlagnahmt werden.

§ 4 Rechte des Eigentümers

  1. Ein Grundstück kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch gelöscht werden. Bei der Löschung verliert der Eigentümer dauerhaft alle Besitzrechte.

  2. Grundstücke, an denen der Staat Eigentümer ist, erhalten nur auf gesonderten Antrag einen Grundbucheintrag.

§ 5 Hausrecht des Eigentümers

  1. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks hat das Hausrecht und ist befugt, den Zutritt zu dem Grundstück zu gestatten oder zu verweigern sowie Anordnungen zur Nutzung des Grundstücks zu treffen.

  2. Das Hausrecht findet seine Grenzen dort, wo gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Strafverfolgung, ein behördliches Eingreifen erfordern.

§ 6 Einschreiten von Strafverfolgungsbehörden

  1. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten bleiben vom Hausrecht unberührt. Polizeiliche Maßnahmen auf dem Grundstück sind zulässig, soweit gesetzliche Voraussetzungen – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sind.

  2. Bei Gefahr im Verzug oder beim Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat dürfen Polizeibeamte das Grundstück auch ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers betreten und erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung treffen.

  3. Der Eigentümer hat polizeilichen Maßnahmen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, nicht zu widersprechen und diese nicht zu behindern.

§ 7 Grundbucheinsicht

  1. Das Grundbuch unterliegt der beschränkten Einsicht.

  2. Das Recht auf Einsicht eines entsprechenden Grundbuchblattes haben:

        (a) Der Eigentümer

        (b) Personen, welche auf der entsprechenden Seite des Grundbuches eingetragen sind

        (c) Personen, welche ein berechtigtes Interesse darlegen können

        (d) Behörden im Wege der Amtshilfe

  3. Über die Einsicht ins Grundbuch entscheidet der zuständige Sachbearbeiter.

§ 8 Grundstückserwerb

  1. Zum Erwerb eines Grundstücks muss ein Kaufvertrag vorliegen. Der Kaufvertrag bedarf der Schriftform.

  2. Der Kaufvertrag ist vom Käufer und Verkäufer persönlich zu unterschreiben.

§ 9 Löschung von Einträgen

  1. Soll ein Eintrag gelöscht werden, so ist der zu löschende Eintrag zu streichen. Eintragungen dürfen nie komplett gelöscht werden.

  2. Berechtigt zu diesem Antrag sind alle Personen nach § 3 (3) GBO.

  3. Die Löschung bedarf eines Löschungsvermerks des Sachbearbeiters für den Grund der Löschung.

§ 10 Schließung von Grundbüchern

  1. Ist der Eigentümer eines Grundstückes verstorben oder gilt dauerhaft als verschollen, so werden die entsprechenden Grundbucheinträge gestrichen.

§ 11 Pfändung von Grundbüchern

  1. Begeht ein Unternehmen oder eine als illegal deklarierte Gruppierung, welches / welche in direktem Zusammenhang zum Grundstück steht, schwerwiegende Verbrechen, oder steht in Verbindung mit diesen, so kann das Grundstück auf Antrag der Staatsanwaltschaft gepfändet werden.

  2. Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt dem Chief of Justice.