Bürgerliches Gesetzbuch

§1 Regelungen im Todesfall

  1. Eine Person, welche verstirbt hat nach dem Tod das Anrecht auf eine würdige Beerdigung. Für den gewünschten Ablauf der Beerdigung können Ehepartner sowie Verwandte 1. und 2. Grades mitwirken.
  2. Eine Leiche darf nur durch Fachpersonal auf von der Judikative vorgesehenen Plätzen beerdigt werden. Sondergenehmigungen können durch das Department of Justice ausgestellt werden.
  3. Das Aufbewahren von Leichen, sowie das wieder ausgraben von Leichen ist nicht erlaubt und wird als Leichenschändung geahndet.
  4. Die im Staate San Andreas festgelegte Erbfolge lautet: Erstens Ehepartner, dann Verwandte 1. und 2. Grades.

 

§2 Schadenersatz

  1. Wer das Leben vorsätzlich oder fahrlässig, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen Menschen widerrechtlich verletzt, ist dem betroffenen Menschen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

§3 Sachherrschaft

  1. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache oder eines Gegenstandes, welches gekauft wird.
  2. Der Besitzer einer Sache beziehungsweise eines Gegenstandes kann sich gegen verbotene Eigenmacht wehren.
  3. Der Besitzschutz umfasst das Recht zur Selbsthilfe, soweit diese erforderlich ist, um die Störung zu beseitigen oder einen Sachverhalt zu klären.
  4. Der Eigentümer kann einem anderen Menschen die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache beziehungsweise den Besitz einräumen, indem er ihm eine Besitzanweisung erteilt.



§4 Eigentum

  1. Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache, das insbesondere das Recht zur Nutzung, Veräußerung und Vernichtung der Sache beinhaltet und bestimmt.
  2. Der Eigentümer kann von jedem, der die Sache besitzt, die Herausgabe verlangen.
  3. Ein Recht zum Besitz ist nur gegeben, wenn es gesetzlich oder vertraglich begründet beziehungsweise geregelt ist. 
  4. Die Übertragung des Eigentums an eine Sache erfolgt durch Einigung und Übergabe des Gegenstandes.
  5. Der Besitzer hat einen Anspruch auf Herausgabe der Sache oder des Gegenstandes gegenüber dem Nichtberechtigten, der ihm den Besitz entzogen hat.

 

§5 Vertrag, Leistungsstörungen, Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande; weicht eine Annahme vom Inhalt des Angebots ab, gilt sie als neues Angebot.
  2. Leistet eine Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß, liegt eine Leistungsstörung vor; wird die Leistung unmöglich, ist der Schuldner grundsätzlich von der Leistung frei und haftet bei schuldhafter Ursache.
  3. Der Verkäufer haftet dafür, dass der verkaufte Gegenstand zum Zeitpunkt des Übergangs mangelfrei ist; bei Mängeln kann der Käufer Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt verlangen, gegebenenfalls Minderung.
  4. Wer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen; dies gilt auch für den entgangenen Gewinn und immaterielle Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Kann ein Schuldner die durch den Vertrag definierten geldlichen oder nicht geldlichen Mittel nicht erbringen, so kann der Gläubiger Schadensersatz erwirken.

 

§6 Vertragsarten

  1. Ein Vertrag kann durch Gesetz oder durch Vereinbarung der Vertragsparteien begründet werden.
  2. Durch einen Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
  3. Durch einen Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstleister, einen Teil eines Dienstes zu erbringen. Dazu verpflichtet sich der andere Teil, dem Dienstleistenden dafür eine Vergütung zu zahlen.
  4. Durch einen Arbeitsvertrag wird der Dienstleister zur Leistung von Diensten verpflichtet. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung der Vergütung.
  5. Alle Parteien eines Vertrages können frei vereinbaren, was in dem Inhalt des Vertrages stehen soll.
  6. Die Erfüllung eines Vertrages tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung bewirkt und der Gläubiger diese als Erfüllung annimmt.
  7. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an, so tritt die Erfüllung nicht ein. Der Schuldner wird jedoch frei, wenn er die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat und der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet.
  8. Teilleistungen sind nur dann als Erfüllung anzusehen, wenn sie vereinbart oder dem Gläubiger zumutbar sind.
  9. Mit Eintritt der Erfüllung erlöschen die vertraglichen Hauptleistungspflichten.
  10.  Jede der aufgeführten Vertragsarten, gemäß Abs. 2 und 3, bedürfen der schriftlichen Form.

 

§7 Namensänderung

  1. Jeder hat das Recht, einen Namen zu führen. Der Name darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Dabei muss  die Änderung des Namens einen triftigen Grund besitzen, bevor diese vom Department of Justice genehmigt und durchgeführt werden kann.

 

§8 Eheschließung

  1. Die Eheschließung im Staate San Andreas läuft wie folgt ab:
    1. Zwei Personen, welche den Bund der Ehe eingehen möchten, melden sich beim Department of Justice, oder bei einem Prediger einer staatlich anerkannten religiösen Bewegung.
      1. Ein Prediger einer staatlich anerkannten religiösen Bewegung ist verpflichtet, das Department of Justice über alle durch ihn geschlossenen Ehen zu informieren. Die Ausstellung einer Eheurkunde erfolgt hier jedoch durch das Department of Justice.
    2. Nach der Eheschließung wird eine offizielle Beurkundung der Ehe ausgestellt. 
  2. Rechtskraft und Möglichkeit der Eheschließung:
    1. Eine Eheschließung ist nur zwischen zwei natürlichen Personen möglich.
    2. Eine Eheschließung wird nach sieben Tagen rechtskräftig. Der Widerruf kann unter Benennung von Gründen schriftlich beim Department of Justice widerrufen werden.
    3. Eine Eheschließung ist nicht zwischen Blutsverwandten zu schließen.
    4. Eine Eheschließung unter Zwang kann beim Department of Justice widerrufen werden.
    5. Eine Person kann nur mit einer weiteren Person verheiratet sein.
  3. Eheschließungen aus anderen Staaten müssen durch das Department of Justice anerkannt und neu beurkundet werden. 

 

§9 Scheidung

  1. Ein Antrag auf Scheidung ist schriftlich oder mündlich bei Gericht einzureichen. Bei Einvernehmlichkeit muss der Antrag von beiden Eheleuten unterschrieben worden sein oder mündlich zugestimmt sein. Sollte einer der Ehepartner verstorben, nachweislich ausgereist oder ein zerrüttetes Verhältnis bestehen, reicht eine der Parteien.
  2. Mögliche Gründe für die Ablehnung einer Scheidung können sein,
    1. wenn keine Mediation beantragt wurde,
    2. eine Partei zum Einverständnis nachweislich gezwungen wurde,
    3. oder eine Straftat durch die Scheidung verschleiert werden soll.


§10 Adoption

  1. Eine Adoption kann schriftlich beim Department of Justice beantragt werden. Ein Richter prüft, ob die formalen Voraussetzungen vorliegen, welche eine Adoption rechtfertigen.
  2. Die Voraussetzungen für eine Adoption lauten:
    1. Ein Elternteil muss das Mindestalter von 28 Jahren erreicht haben, oder ein Altersunterschied von mindestens zwei Jahren besteht zwischen Elternteil und Kind,
    2. die Elternteile müssen mindestens eine Woche verheiratet sein.

 

§11 Individuums Betreuung

  1. So ist ein Individuum nachweislich nicht mehr zurechnungsfähig, kann von einem Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden. Der Betreuer ist für die Verwaltung der Finanzen und die medizinischen Entscheidungen verantwortlich.
    1. Die Unzurechnungsfähigkeit kann nur von einem staatlich anerkannten Psychologen vor Gericht entschieden werden.

 

§12 Tierhaltung

  1. Wer ein Tier in Obhut nimmt, muss dieses mit der notwendigen Sorgfalt versorgen und betreuen. Verletzungen und Töten von Tieren sind strafbar. 
  2. Die Inobhutnahme von Tieren aller Art ist beim Department of Justice anzuzeigen, eine bereits vorliegende beglaubigte Adoptionsurkunde Dritter ist bei der Anzeige der Tierhaltung ausreichend.
  3. Die gewerbliche Tierhaltung ist beim Department of Justice zu beantragen.
  4. Die tiermedizinische Versorgung obliegt dem Los Santos Medical Department und/oder den dafür beauftragten Gewerben, sofern vorhanden.


§13 Zivilrecht

  1. Sollte ein Bürger einen Anspruch auf Leistung oder Geldliche Entlohnung haben, diese aber nicht erhalten haben. Hat dieser Anspruch auf Erbringung der Leistung oder der geldlichen Entlohnung durch das Zivilrecht. 
  2. Der Anspruch auf das Zivilrecht entfällt nach dem siebten Tag des Handelns oder wenn gehandelt hätte werden müssen.
  3. Einer Anwaltlichen Verteidigung bedarf es vor dem Zivilgericht nicht.

Gebühren

Heiratsurkunde 50.000$
Scheidung 75.000$

Adoptionsurkunde 50.000$
Annullierung Adoption 75.000$