Straßenverkehrsordnung
§1 Allgemeine Grundregeln des Straßenverkehrs
- Dieser Abschnitt betont die grundlegenden Regeln, die für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten. Verkehrsteilnehmer müssen ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen. Es ist wichtig, sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder unnötig behindert oder belästigt wird. Darüber hinaus muss jederzeit erkennbar sein, dass man am Straßenverkehr teilnimmt.
- Fahrzeuge sind alle zur Fortbewegung auf dem Land bestimmten Beförderungsmittel, die durch Maschinenkraft, Muskelkraft oder durch Mitführen bewegt werden können.
Dazu zählen insbesondere:- Kraftfahrzeuge (durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Bahngleise gebundene Landfahrzeuge),
- Anhänger, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden,
- Fahrräder und andere durch Muskelkraft betriebene Fortbewegungsmittel,
- sowie sonstige Beförderungsmittel, die geeignet und bestimmt sind, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
- Es gilt grundsätzlich Rechts vor Links. Ausgenommen davon sind Einfahrten, Taxi Zonen, Parkflächen, besonders markierte Stopp- und Haltezonen und Baustellen. Das Missachten der Regelung “Rechts vor Links” kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.
§2 Geschwindigkeitsbegrenzungen im Straßenverkehr
- Geschwindigkeitsbegrenzungen betragen innerhalb geschlossener Ortschaften in Verkehrsberuhigten Zonen 50 km/h, innerhalb geschlossener Ortschaften außerhalb Verkehrsberuhigter Zonen 80 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften 150 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften auf Schnellstraßen, wie Highways, Freeways und Interstates herrscht keine Geschwindigkeitsbegrenzungen.
- Als Verkehrsberuhigte Zonen gelten in einem Umkreis von 100 Metern:
- Der Würfel Park,
- das Police Department,
- das Department of Justice,
- das Los Santos Medical Department,
- alle Flughäfen und Landeflächen.
- Ausnahmen zu Abs. 1 bilden folgende Bereiche:
- Abschnitt des Great Ocean Highway in Paleto Bay, dort gelten 80km/h.
§3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- Die Fahrbahnrichtung ist, außer wenn anders gekennzeichnet, rechts. Das Befahren der entgegengesetzten Fahrbahn oder gegen gekennzeichnete Einbahnen ist verboten.
- Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit geeigneten Reifen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Straßenverkehrs entsprechen. Hat das Fahrzeug einen oder mehrere defekte Reifen, so ist dieses unverzüglich abzustellen, erst nach der erfolgten Reparatur darf das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden.
§4 Führen von Fahrzeugen außerhalb der Straßen
- Das Fahren von motorisierten Fahrzeugen außerhalb von Straßen und Feldwegen ist verboten.
§5 Überholen
- Das Überholen ist nur auf der linken Seite erlaubt und es ist nur gestattet, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden.
§6 Sonder- und Wegerechte
- Fahrzeuge staatlicher Organisationen, die unter Verwendung von Sondersignalen (Licht- und Tonsignalen) Sonder- oder Wegerechte in Anspruch nehmen, sind von den Vorschriften dieser Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit.
- Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt ebenso für Fahrzeuge ohne eingeschaltete Sondersignale, sofern diese im Rahmen exekutiver Einsätze verwendet werden.
- Dienstfahrzeuge der Regierung, die keine Sondersignale führen, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung befreit, wenn sie sich im Einsatz befinden und von einem hochrangigen Regierungsmitglied, einem Justizbeamten bis einschließlich Bundesjustizminister oder deren Fahrer im Beisein geführt werden.
- Fahrzeugen mit eingeschalteten Sondersignalen ist stets Vorrang zu gewähren.
- Das Department of Justice ist berechtigt, nachträglich die Notwendigkeit der Verwendung von Sondersignalen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass Sonder- oder Wegerechte unberechtigt in Anspruch genommen wurden, ist dies entsprechend zu ahnden.
- Sonder- und Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn:
- höchste Eile geboten ist, um eine Straftat zu verhindern,
- Gefahr für Leib und Leben abgewendet werden soll,
- flüchtige Personen verfolgt werden,
- eine Eskorte oder ein Konvoi begleitet wird, oder
- eine dringende Reparatur an einem Fahrzeug durchgeführt werden muss, um weitere materielle oder körperliche Schäden zu verhindern.
- Fahrzeuge der Exekutive, Judikative, Los Santos Medical Department oder sonstiger staatlicher Institutionen sind allgemein von Parkbeschränkungen oder Halteverboten während der Ausführung von hoheitlichen Maßnahmen befreit.
- Die in Abs. 7 genannten Fahrzeuge unterliegen innerhalb der Parkzonen, Außenbereiche und Geländeflächen ihrer jeweiligen Behörden weiterhin der dort geltenden Weisungsbefugnis. Eine Ausnahme besteht in Einsatzsituationen gemäß Abs. 6.
§7 Halten und Parken
- Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als drei Minuten nicht bewegt wird oder der Fahrzeugführer sich vom Fahrzeug entfernt.
- Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur auf den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Parkflächen im öffentlichen Raum gestattet.
- Das Parken am Straßenrand ist unter Beachtung der Verkehrssicherheit, der Durchfahrtsbreite sowie der örtlichen Gegebenheiten zulässig, sofern keine Verbotszeichen oder Bodenmarkierungen entgegenstehen. Dabei gilt:
- Innerorts:
- Fahrzeuge sind grundsätzlich auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung abzustellen.
- Kraftfahrzeuge dürfen mit zwei Rädern auf dem Bordstein parken, sofern keine Behinderung von Fußgängern erfolgt und der Gehweg ausreichend breit bleibt.
- Fahrzeuge mit weniger als vier Rädern dürfen vollständig am Fahrbahnrand oder unmittelbar am Bordstein in Fahrtrichtung abgestellt werden.
- Das Parken auf der linken Fahrbahnseite ist nur in Einbahnstraßen gestattet.
- Außerorts:
- Das Abstellen ist auf dem Seitenstreifen oder unmittelbar am Fahrbahnrand in Fahrtrichtung gestattet, sofern der fließende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
- In unübersichtlichen Kurven, vor Kuppen, an Kreuzungen sowie an engen Straßenstellen ist das Parken untersagt.
- Auf Privateigentum:
- Das Parken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten zulässig. Diese Genehmigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
- Allgemeine Anforderungen:
- Fahrzeuge dürfen nur so abgestellt werden, dass jederzeit ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie die ungehinderte Durchfahrt anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
- Der Abstand zu Kreuzungen und Einmündungen sollte mindestens fünf Meter betragen.
- Beim Parken an Steigungen oder Gefällen ist das Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen (z. B. Feststellbremse, Gang einlegen) gegen Wegrollen zu sichern.
- Innerorts:
- Das Parken von Kraftfahrzeugen ist verboten:
- an oder auf rot markierten Bordsteinen oder wenn sich das Fahrzeug komplett auf Bordsteinen befindet,
- vor Ein- und Ausfahrten, Toren, Eingängen oder Seitenstraßen,
- auf Parkflächen des LSPD, LSMD, DOJ, FIB und der Army,
- auf Privatgrundstücken ohne Erlaubnis des Eigentümers,
- vor Krankenhäusern, ausgenommen in nachweislichen Notsituationen.
§8 Pflichten von Fahrzeugführern
- Fahrzeugführer, die mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen einen Mindestsatz von Ersatzteilen mitführen.
- Fahrzeugführern, die mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ist es untersagt, während oder vor Antritt der Fahrt bewusstseinsverändernde Mittel sowie Betäubungsmittel oder Alkohol zu konsumieren.
- Fahrzeugführern, die mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ist die Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt untersagt. Eine Nutzung von elektronischen Geräten ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug am Fahrbahnrand steht und der Motor, sofern vorhanden, ausgeschaltet ist.
- Fahrzeugführer sind dazu verpflichtet, eine gültige Fahrerlaubnis mit sich zu führen.
- Der Fahrzeugführer trägt die Verantwortung für die im Fahrzeug befindlichen Güter und muss sicherstellen, dass sich keine Personen im Kofferraum befinden.
- Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass alle Passagiere und der Fahrzeugführer selbst während der Fahrt einen festen und verkehrssicheren Platz im Fahrzeug einnehmen. Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.
§9 Illegales Tuning
- Wer illegales Tuning an Fahrzeugen verbaut, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.
- Illegale Tuningteile sind Tiefes Fahrwerk, Stancefahrwerk, Sportfahrwerk, Komfortfahrwerk, Hohes Fahrwerk, Garett Turbo, Nitro, AWD swap, RWD swap, FWD swap, Semi Slick Reifen, Slick Reifen, Sport Bremsen, K20 Motor, RB26DETT Motor, 2JZ-GTE Motor, Challenger Motor, AMG H Motor, BMW G07 Motor, EVO 9 Motor, Demon V8 Motor, Boosting ECU, Vanilla ECU Fix Leitung.
§10 Folierungen von Fahrzeugen
- Folierungen dürfen an Fahrzeugen angebracht werden, sofern diese nachweisbar bei einem eingetragenen Gewerbe produziert und auf das Auto gebracht werden.
- Folierungen, die Ähnlichkeit mit Fahrzeugen der Exekutivbeamten besitzen oder darstellen sollen, sind nicht gestattet. Dies bedeutet, dass Folierungen mit den bekannten Farben der Exekutive, Schwarz-Weiß im dazugehörigen Muster, mit Polizei ähnlichen Aufschriften oder angebrachten Leuchtmitteln, wie Blaulicht nicht angebracht werden dürfen. Bei Zuwiderhandlung ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu rechnen.
- Folierungen, die ein exekutiv ähnliches Muster haben, jedoch über eine andere Farbkombination verfügen, sind gestattet.
§11 Unfall
- Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
- unverzüglich anzuhalten,
- den Unfallort abzusichern, bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigen Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- Verletzten zu helfen,
- solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.
§12 Entzug der Fahrerlaubnis
- Erweist sich jemand als ungeeignet oder als nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive die Fahrerlaubnis entzogen.
- Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
- 0,5 Vol.- % oder mehr Alkohol im Blut, Rückstände von Betäubenden oder berauschender Mittel im Blut,
- Körperliche Beeinträchtigung, Teilnahme an illegalen Rennen, sowie Entfernung vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich ist, dass Sachschaden oder Personenschaden entstanden ist.
§13 Nicht straßenverkehrstaugliche Fahrzeuge
- Fahrzeuge, die nur für das Gelände, Rallye, zur Schau-Stellung und Rennen sind, dürfen nicht im Straßenverkehr genutzt werden.
- Jedes Fahrzeug, das nach Abs. 1 zu kategorisieren ist, ist nach dem Kauf direkt zur nächsten Garage zu befördern. Sondergenehmigungen für Sonderfahrten müssen beim Department of Justice eingeholt werden.
§14 Verkehrshindernisse
- Hindernisse, die bewusst oder fahrlässig auf der Straße platziert werden, in Form von Gegenständen, Beschmutzungen oder durch Besetzungen, sind nicht erlaubt. Wer solche Verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§15 Verkehrskontrolle
- Die Exekutiven Behörden sind befugt, Verkehrsteilnehmer zur Durchführung von Verkehrskontrollen, einschließlich der Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit sowie zu Verkehrserhebungen, anzuhalten.
- Bei begründetem Verdacht auf Alkoholkonsum darf eine entsprechende Untersuchung angeordnet und durchgeführt werden, insbesondere durch einen Atemalkoholtest oder vergleichbare Verfahren.
- Besteht der dringende Verdacht auf den Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), so darf eine Untersuchung zur Feststellung des Drogenkonsums eingeleitet werden, insbesondere durch einen Drogenschnelltest (z. B. Teststreifen Verfahren).
- Das Zeichen zum Anhalten kann durch geeignete technische Einrichtungen, insbesondere Leucht- oder Anzeigesysteme am Einsatzfahrzeug, gegeben werden. Mit diesen Signalen darf auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer zum Anhalten aufgefordert werden.
- Die Verkehrsteilnehmer haben den Anweisungen der Polizeibeamten und sonstigen befugten Einsatzkräfte unverzüglich Folge zu leisten.
- Das vorsätzliche oder fahrlässige Entziehen einer angeordneten Verkehrskontrolle gilt als Fahrerflucht und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§16 Erwerb der Fahrerlaubnis
- Das Fahren eines Kraftfahrzeuges ist nur mit einer in San Andreas ausgestellten Fahrerlaubnis gestattet.
§17 Straßenverkehrs Punkte
- Alle nach der Straßenverkehrsordnung verhängten Strafen ziehen einen oder mehrere Punkte mit sich.
- Wer eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begeht, wird mit einer Geldstrafe und einem Straßenverkehrs Punkt bestraft.
- Wer mehr als 20 Straßenverkehrs Punkte innerhalb von zwei Wochen als Strafe bekommt, wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Erwerbs-Sperre von zwei Wochen bestraft.
- Wer innerhalb einer Woche die Straßenverkehrsordnung mehr als sieben Mal verletzt, wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Erwerbs-Sperre von zwei Wochen bestraft.