Rechtsanwaltsordnung

§1 Definition

  1. Als Anwalt gilt jedes Mitglied der Anwaltskammer des Staates San Andreas, als Mitglied einer im Staatsregister eingetragenen Anwaltskanzlei oder als Anwalt in einem selbstständigen Gewerbe, welches sich mit einem entsprechenden Zeugnis ausweisen kann und die Prüfung als Anwalt erfolgreich bestanden hat.
  2. Studenten oder Praktikanten sind nicht berechtigt, eigenverantwortlich als Rechtsanwalt aufzutreten.
  3. Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlust zu schützen, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte zu wahren, gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Macht Überschreitung zu sichern.

 

§2 Pflichten der Arbeitsweise

  1. Der Anwalt hat die Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft und professionell auszuüben, ohne sich unsachlich zu verhalten. Dies umfasst die Verpflichtung, stets die ethischen Grundsätze des Anwaltsberufs zu wahren.
  2. Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlich enthaltenen oder versandten Schriftstücke Kenntnis zu geben.
  3. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
  4. Ein Anwalt ist dazu berechtigt, einen Mandanten zu vertreten, sobald dieser einen Anwalt anfordert.
  5. Das Mandat gewährt dem Anwalt das Recht, seinen Mandanten sowohl vor Gericht als auch außerhalb der Gerichtssäle zu vertreten. Die Vertretung des Mandanten ist jedoch nur in dessen Anwesenheit gestattet.
  6. Vor Gericht sind maximal 2 Rechtsanwälte pro Angeklagten zulässig. Der zuständige Anwalt wird vom Angeklagten bei Erhalt der Vorladung benannt und sofort an den Richter gemeldet.


§3 Verschwiegenheit

  1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.
  2. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist und bestehen nach Beendigung des Mandats und der Beschäftigung fort.
  3. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Rechtsanwaltsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
  4. Der Rechtsanwalt hat seine Kollegen und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

 

§4 Zulassung und Erneuerung

  1. Die Qualifikation eines Individuums als Anwalt erfordert den erfolgreichen Abschluss einer staatlichen Prüfung.
  2. Während der gesamten beruflichen Laufbahn muss ein Anwalt stets in Besitz einer gültigen Anwaltslizenz sein.
  3. Die Kosten für die Zulassung und Prüfung als Anwalt beziehen sich auf $30.000, die dadurch erhaltene Zulassung ist vorerst 30 Tage gültig und muss danach erneuert werden.
  4. Die Erneuerung der Zulassung als Anwalt kostet einmalig $15.000, eine erneute Verlängerung ist danach nicht notwendig.

 

§5 Ausschluss der Tätigkeit

  1. Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit der Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst war. Wer erkennt, dass er dennoch tätig geworden ist, hat seinen Mandanten umgehend darüber zu unterrichten und das Mandat niederzulegen.
  2. Jeder Rechtsanwalt ist auch im Falle der Ausübung als Pflichtverteidiger dazu berechtigt, das Mandat aus wichtigen Gründen abzulehnen.
  3. Wer erkennt, dass er entgegen der Rechtsanwaltsordnung tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.

 

§6 Kanzlei

  1. Arbeiten mehrere Anwälte auf Dauer zusammen, so sind diese verpflichtet eine Kanzlei zu gründen.
  2. Eine Rechtsanwaltskanzlei ist ein Gewerbe.
  3. Eine Kanzlei ist berechtigt, weitere Rechtsanwälte einzustellen.

 

§7 Mandatsvertrag

  1. Der Mandatsvertrag ist unerlässlich. Wer diesen nicht vorlegen kann, darf nicht als Anwalt tätig werden.
  2. Der Mandatsvertrag regelt einen Vertrag zwischen Anwalt und Mandant.
  3. Der Mandatsvertrag muss folgendes beinhalten:
    1. Name des Mandanten oder der zugehörigen Gruppierung,
    2. Gegenstand des Vertrags,
    3. Zeitraum des Vertrags,
    4. Vergütung,
  4. Wer ohne Vorlage des Mandats Vertrages tätig wird, handelt widerrechtlich und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

 

§8 Gerichtliche Anwesenheitspflicht

  1. Jeder Anwalt ist verpflichtet, bei einer gerichtlichen Vorladung mit seinem Mandanten zu erscheinen.
  2. Sollte sich ein Erscheinen verzögern oder nicht möglich sein, so ist dies rechtzeitig bei dem zuständigen Richter zu melden.

 

§9 Wechsel des Verteidigers

  1. Der Wechsel des Wahlverteidigers ist jederzeit möglich. Hierzu genügt die Kündigung des Mandats Vertrags. Die Kündigung des Mandanten bedarf keiner Gründe und sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Hingegen bedarf der Verteidiger für seine Kündigung eines wichtigen Grundes.
  2. Ein Verteidiger darf während eines laufenden Prozesses gewechselt werden. Sollte die Hauptverhandlung bereits begonnen haben, muss der Mandant sich bis zum Eintreffen eines neuen Verteidigers selbst vertreten.

 

§10 Aussage unter Eid und Zeugenvernehmung

  1. Wer vor Gericht als Zeuge aussagen muss, der muss vor seiner Aussage folgende Worte laut mit erhobener rechter Hand aussprechen: “Hiermit schwöre ich, dass ich nur die Wahrheit sage, nichts als die Wahrheit und die alleinige Wahrheit sage, so wahr mir Gott helfe.”.
  2. Wer zu einer Aussage unter Eid vorgeladen wird, muss ebenfalls diesen Eid laut und mit erhobener rechter Hand aussprechen. 

 

§11 Vorschriften im Gericht

  1. Der prozessleitende Richter hat volle Weisungsrechte während eines Prozesses. Seinen Anweisungen ist stets folge zu leisten.
  2. Wer sich vor Gericht mehrfach nicht an die Anweisungen des Richters hält, muss mit einer Geldstrafe, Ordnungshaft oder der Verweisung des Saales rechnen.
  3. Das vor Gericht ausgesprochene Urteil ist stets zu respektieren.
  4. Jeder, der einer Verhandlung beiwohnt, muss sich vorher durchsuchen lassen, um in das Gebäude zu gelangen.

 

§12 Berufsverbot

  1. Ein Berufsverbot kann ausgesprochen werden wenn,
    1. ein Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr besitzt,
    2. ein Rechtsanwalt durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist,
    3. ein Rechtsanwalt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
  2. Die Wiederaufnahme der anwaltlichen Tätigkeit kann durch ein Urteil permanent verwehrt oder auf eine Zeit verwehrt werden.

 

§13 Vertretung innerhalb der eigenen Organisation

  1. Die Übernahme der rechtlichen Vertretung innerhalb der gleichen Organisation ist untersagt und wird demnach geahndet.