Gesetz über den unmittelbaren Zwang
§1 Grundlagen
- Die Exekutivbehörden tragen die Verantwortung, Gefahren für Einzelpersonen und die Allgemeinheit abzuwehren, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten sowie bestehende Störungen zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens und die Sicherstellung der freien Ausübung staatsbürgerlicher Rechte.
- Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Zuständigkeiten der Exekutivbehörden sowie, in Teilen, auf die Aufsicht und Kontrollbefugnisse des Department of Justice.
- Exekutivbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Los Santos Police Department,
- United States Army,
- Federal Investigation Bureau.
§2 Maßnahmen
- Beamtinnen und Beamte der Exekutivbehörden sind befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Maßnahme oder zur Sicherung eines Verfahrens erforderlich ist. Unmittelbarer Zwang darf nur in gesetzlich erlaubtem Umfang, nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie zweckgebunden ausgeübt werden.
- Zu den zulässigen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zählen insbesondere:
- körperliche Gewalt (z. B. Festhalten, Fesseln, Wegdrängen),
- Hilfsmittel Gestützte Gewalt (z. B. Handschellen, Schlagstock, Elektroschockgerät, Diensthund),
- Gebrauch von Waffen unter den hierfür gesetzlich vorausgesetzten Bedingungen,
- zwangsweise Öffnung, Sicherstellung oder Beschlagnahme von Sachen,
- Durchsetzung von Platzverweisen.
- Soweit erforderlich, können die dargestellten Maßnahmen in Abs. 2 a - e nach eigenem Ermessen angewendet werden.
§3 Einschränkung von Grundrechten
- Im Rahmen von exekutiven Maßnahmen können nach diesem Gesetz Grundrechte des Grundgesetzes eingeschränkt werden.
- Eine Einschränkung der Grundrechte darf nur dann erfolgen, wenn ein Erfolg der exekutiven Maßnahmen nur dann erfolgen kann.
- Wenn einschränkende Maßnahmen in Betracht gezogen werden, darf nur das Mittel angewandt werden, welches voraussichtlich die geringsten Beeinträchtigungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit mit sich bringt.
§4 Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
- Gefährdet oder stört das Verhalten von Personen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, sind die Exekutivbehörden befugt, gegen die Verursacher geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
- Werden Störungen im Namen oder unter der Zugehörigkeit zu Familien, Banden, Unternehmen oder ähnlichen Gebilden begangen, können Maßnahmen auch gegen die für diese Personen verantwortlichen Organe, Leiter oder sonstigen Verantwortlichen sowie, in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegen bestellte Betreuer gerichtet werden.
- Maßnahmen müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und rechtsstaatlich begründet sein und dürfen Unbeteiligte nicht pauschal treffen.
§5 Gewahrsam
- Die Exekutivbehörden dürfen eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn:
- Andere Maßnahmen eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindern oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigen können,
- Der Gewahrsam zum Schutz einer Person vor drohender Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
- Die Identität einer Person nicht auf andere Weise festgestellt werden kann,
- Die Durchsetzung eines Platzverweises erforderlich ist.
- Das Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist und darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als 30 Hafteinheiten aufrechterhalten werden.
- Das Gewahrsam wird vorübergehend aufgehoben, wenn
- der Tatverdächtige eine medizinische Behandlung im Los Santos Medical Department wünscht,
- der Tatverdächtige auf sein Recht auf einen Anwalt besteht oder
- der Tatverdächtige sich selbst verteidigen möchte.
§6 Durchsuchungen von Personen und Sachen
- Die Exekutivbehörden dürfen eine Person durchsuchen, wenn
- sie gemäß diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden,
- sie Ihre Identität nicht mittels eines Führerscheins oder Ausweises nachweisen kann, dies jedoch zur Aufklärung von Straftaten oder bei Verkehrskontrollen erforderlich ist,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mitführt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
- sie bei einer Verkehrskontrolle nicht kooperiert oder aggressives Verhalten zeigt.
- Die Exekutivbehörden dürfen eine Sache durchsuchen, wenn
- sie von einer Person mitgeführt wird, die gemäß Abs. 1 durchsucht werden darf,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge Hilflosigkeit ein Leib oder Leben gefährdet ist,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
- sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität festgestellt werden darf,
- sie an einem Checkpoint angetroffen wird, der von den Exekutivbehörden zur Fahndung nach Straftätern eingerichtet wurde.
- Behörden sind befugt, Durchsuchungen und Kontrollen von Personen durchzuführen, unabhängig vom Geschlecht der kontrollierenden Person oder der kontrollierten Person.
- Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig, sachlich gerechtfertigt und in Übereinstimmung mit den Grundrechten der betroffenen Person durchgeführt werden.
- Eine Durchsuchung einer Sache darf nur dann ohne gültigen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt werden, wenn
- die unmittelbare Vernichtung von Beweismitteln vermutet wird,
- eine Verdunkelungsgefahr einer festzusetzenden Person innerhalb der Sache besteht oder
- Gefahr für Leib und Leben besteht.
Sofern eine solche Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss durchgeführt wird, muss unmittelbar nach der Durchführung diese schriftlich beim Department of Justice angezeigt werden, die Prüfung der Zulässigkeit obliegt hierbei dem Department of Justice.
§7 Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
- Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn auf eine andere Weise nicht der Zweck erreicht werden kann, der durch die exekutive Maßnahme erzielt werden soll.
- Das gewählte Mittel muss dem Verhalten, Alter und Zustand des Betroffenen angemessen sein.
- Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer nicht erfolgreich sein wird.
- Vor der Anwendung von unmittelbarem Zwang muss dieser, soweit möglich, angedroht werden.
§8 Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs
- Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von unmittelbaren Zwang vorliegen und einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel erfolglos angewandt wurden oder offensichtlich erfolglos sein werden.
- Schusswaffen dürfen gegen Personen nur eingesetzt werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die Leib und Leben gefährdet.
- Nicht tödliche Waffen dürfen gegen Personen nur eingesetzt werden, um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Identität durch Flucht versucht zu entziehen, oder um die Flucht oder Wiederergreifung einer Person, die sich im amtlichem Gewahrsam befindet oder befand, zu verhindern.
- Ein Schuss, der mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich ist, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr unmittelbarer Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr schwerwiegender körperlicher Verletzungen darstellt.
- Die Anwendung von Waffengewalt ist anzukündigen. Als Ankündigung ist eine ausgesprochene Warnung, sowie der einzelne Schuss neben der Person geltend. Einer Menschenmenge ist die Ankündigung mehrfach wörtlich zu wiederholen.
§9 Strafverfolgungspflicht
- Beamte der Exekutive sind dazu verpflichtet Straftaten zu ahnden, So besteht der Verdacht auf eine Straftat besteht die Pflicht ebenfalls.
- Beamte, die der Strafverfolgungspflicht nicht nachkommen, sind mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§10 Verhalten von Staatsdienern bezüglich Akten
- Ein Beamter der Exekutive hat eine Akte immer so zu schreiben, wie der Vorfall geschehen ist. Hierbei ist der Beamte verpflichtet, nach bestem Wissen seine Sicht des Geschehens sowie die Straftaten neutral aufzuschreiben.
- Es ist einem Beamten nicht gestattet, wissentlich Straftaten einer Akte hinzuzufügen, die durch Zeugenaussage oder ähnliche Beweise nicht nachweisbar sind.
§11 Handlungsbefugnis bei Abwesenheit der Justiz
- Sollte kein Mitarbeiter der Judikative erreichbar sein, wird die Exekutive als Judikative eingesetzt und kann das Strafmaß und die weiteren Strafen bis maximal 60 Hafteinheiten verhängen.
§12 Ersatzhaft
- Sollte eine rechtskräftig verurteilte Person eine angeordnete Geldstrafe nicht zahlen oder nicht zahlen können, so kann ein Antrag auf Ersatzhaft gestellt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Pfändung von Sachgegenständen oder sonstigen geldlichen Mitteln. Hierfür ist folgende Berechnung anzuwenden: $500 = 1 Hafteinheit
- Haftzeit in Geldstrafen umzuwandeln ist nicht möglich oder nur mit Absprache der Justiz begrenzt möglich. Hierfür ist folgende Berechnung anzuwenden: 1 Hafteinheit = $500
- Eine Ersatzhaft steht in keinem Zusammenhang mit einer Kaution.
§13 Ausweispflicht
- Beamte im Dienst sind dazu verpflichtet, sich auszuweisen. Hierbei ersetzt jedoch die Dienstnummer, sofern vorhanden, den Ausweis.
- Exekutivbeamte in Undercover-Einsätzen dürfen verneinen, dass Sie Teil der Exekutive sind und haben so nicht die Pflicht, Privatpersonen ihren Ausweis zu zeigen.
§14 Notstandserklärung
- Der amtierende Chief of Justice, Minister of Justice oder Deputy Minister of Justice kann auf Antrag der Exekutiven Behörden einen temporären Notstand ausrufen, um so eine verschärfte Strafverfolgung zu ermöglichen.
- Der temporär ausgerufene Notstand darf eine Maximaldauer von sechs Stunden nicht überschreiten. Eine Überschreitung der sechs Stunden stellt eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar.
- Während eines temporären Notstandes entfällt die Miranda-Warnung gemäß §24 StPO. Ebenfalls ist es der Exekutive freigestellt, den Streifendienst mit offen getragenen Langwaffen zu vollziehen, auch können durch die Exekutiven Behörden einzelne Personen auf Verdacht festgesetzt werden.
- Sollten einzelne Personen auf Verdacht während eines ausgerufenen Notstandes festgesetzt werden, so müssen diese direkt in die einzelnen Dienststellen der Exekutiven Behörden überstellt und strafrechtlich behandelt werden.
§15 Nutzung von Fluggeräten zur Beweissicherung
- Die Exekutiven Behörden können im Rahmen angestellter Ermittlungen Fluggeräte wie z.B. Drohnen oder Helikopter nutzen, um Bilder von Gebäuden, Gruppierungen, Fahrzeugen oder einzelnen Personen zu erstellen.
- Die genannten Bilder dienen hierbei ausschließlich zur Erkennung und Ermittlung krimineller Organisationen.
- Eine Überwachung durch Fluggeräte kann durch einen richterlichen Beschluss untersagt werden, dies bedarf aber eines schriftlichen Antrags beim Department of Justice.
- Das Überfliegen von Grundstücksgrenzen darf nur mit einem richterlichen Beschluss erfolgen. Hierbei gilt jedoch, wenn das Fluggerät die gesetzlich bestimmte Mindestflughöhe einhält, wird die Wohnung nicht verletzt.
§16 Gesonderte Handlungsbefugnis
- Das Federal Investigation Bureau (FIB) ist befugt, Tatverdächtige eigenständig aus dem Gewahrsam exekutiver Behörden zu übernehmen, sofern deren gesonderte Befragung zur Wahrung der staatlichen Sicherheit oder zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten erforderlich erscheint. Eine gesonderte Genehmigung hierfür ist nicht erforderlich.
- Das FIB kann im Zuge solcher Verfahren beantragen, drohende oder laufende Strafmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben oder auszusetzen. Hierfür ist die Zustimmung eines Richters des Department of Justice erforderlich. Der Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten, aus der hervorgeht, weshalb die Strafverfolgung aus Gründen der Staatssicherheit oder Ermittlungsinteressen nicht erfolgen soll.
- Jede Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist zu dokumentieren. Missbräuchliche oder unbegründete Eingriffe ziehen disziplinarische und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen nach sich.