Strafgesetzbuch

Definition

Verbotsirrtum

  1. Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums erkennen konnte, handelt schuldhaft und ist nach diesen Maßen zu bestrafen.


Notwehr / Nothilfe

  1. Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. 
  2. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
  3. Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Als nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich behelfsmäßig.

 


Beihilfe

  1. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
  2. Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeintliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.
  3. Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaß bestraft wie der Haupttäter.


Tateinheit

  1. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
  2. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
  3. (Geldstrafe kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
  4. Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen muss erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.


Tatmehrheit

  1. Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
  2. Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

§1 Versuch

  1. Wer eine Straftat versucht, wird nach Maßgabe des jeweiligen Strafgesetzes bestraft.
  2. Ein Versuch ist dann gegeben, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft zur Ausführung der Tat ansetzt, ohne dass es zur Vollendung der Tat kommt.
  3. Die Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat rücktritt oder wenn die Tat aus anderen Gründen nicht vollendet wird. 

 

§2 Fahrlässigkeit und Vorsatz

  1. Fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, gesetzeswidrig zu handeln, diese aber nicht mit Vorsatz durchführt.
  2. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Wollen begeht. Vorsatz liegt auch vor, wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg als möglich erkennt und dessen Eintritt billigend in Kauf nimmt.

 

§3 Selbstjustiz

  1. Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht an Leib, Leben und Rechtsgut bezeichnet, die ein Betroffener im eigenen Namen selbst übt. Selbstjustiz wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer Selbstjustiz im Namen Dritter als Beobachter für erlittenes Unrecht an Leib, Leben und Rechtsgut ausübt, macht sich der Selbstjustiz schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

 

§4 Strafminderung

  1. Eine Freiheits- und/oder Geldstrafe kann gemindert werden, wenn der Täter,
    1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte,
    2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutiven Behörden offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann,
    3. durch freiwillige Offenbarung die begangene Straftat teilweise oder vollkommen gesteht.


§5 Körperverletzung

  1. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer eine andere Person fahrlässig misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  3. Wer eine andere Person misshandelt und dessen Gesundheit damit permanent schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe in schweren Maße zu bestrafen.
  4. Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und somit eine Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe in schweren Maße zu bestrafen.
  5. Wer einen Staatsdiener misshandelt oder dessen Gesundheit ohne Gebrauch einer Waffe schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  6. Wer einen Staatsdiener misshandelt oder dessen Gesundheit mit Gebrauch einer Waffe schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe in besonderem Maße zu bestrafen.

 

§6 Totschlag

  1. Wer eine andere Person vorsätzlich, jedoch ohne vorherige Planung oder Überlegung, in einer Weise verletzt, dass die verletzte Person infolge dieser Tat das Bewusstsein verliert oder versterbt, wird wegen Totschlags mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer einen anderen Menschen tötet, ohne die besonderen Merkmale des Mordes zu erfüllen, begeht Totschlag.
  3. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  4. Der Versuch ist strafbar.

 

§7 Mord

  1. Wer einer anderen Person aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken das Leben nimmt, ist mit einer besonders schweren Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer versucht, eine andere Person zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§8 Unterlassene Hilfeleistung

  1. Wer bei Unglücksfällen, Notsituationen, oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Bestraft wird auch, wer in solchen Notsituationen Dritte daran hindert, Hilfe auszuüben. 
  3. Besonders bestraft wird, wer Staatsdiener an der Ausübung von Hilfe hindert.

 

§9 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einen Amtsträger bei der rechtmäßigen Vollstreckung hoheitlicher Aufgaben mit Gewalt oder durch Drohung von Gewalt Widerstand leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Besonders bestraft wird auch, wer wie folgt Widerstand leistet:
    1. Der Täter führt eine Waffe oder ein Werkzeug welches zweckentfremdet werden kann,
    2. durch die Tat eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verursacht wird oder 
    3. die Tat gemeinschaftlich begangen wird.
  3. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

 

§10 Diebstahl

  1. Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Jeglicher erlittener Schaden ist, den Geschädigten zu ersetzen.
  2. Das Tanken eines Luft- oder Land- Fahrzeuges mit entsprechendem Treibstoff ohne willentlich den dafür geforderten Betrag zu zahlen wird als Tankbetrug bezeichnet und mit einer Geldstrafe bestraft. Die dadurch entstandene Rechnungssumme muss zusätzlich beglichen werden.
  3. Wer staatliches Eigentum mit Vorsatz wegnimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe in besonderem Maße zu bestrafen.

 

§11 Unterschlagung

  1. Wer eine bewegliche Sache, die sich rechtmäßig oder tatsächlich in seinem Besitz befindet, sich oder einem Dritten zueignet, obwohl sie einem anderen gehört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Handelt der Täter in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder missbraucht er ihm anvertrautes Gut, ist dieser mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§12 Raub

  1. Wer eine fremde Sache einem anderen mit akuter Bedrohung für Leib und Leben entnimmt, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer eine fremde Sache einem anderen mit akuter Bedrohung unter Bedrohung einer Waffe oder eines Werkzeuges für Leib und Leben entnimmt, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe in besonderem Maße zu bestrafen.
  3. Wer eine staatliche Institution mit akuter Bedrohung für Leib und Leben ausraubt, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  4. Wer eine Bank, ein Kredit- oder Zahlungsinstitut, eine Poststelle, einen Geld- oder Werttransporter oder einen Geldautomaten durch akute Bedrohung ausraubt, um sich oder Dritte zu bereichern, ist in besonderem Maße mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Als besonders schwerer Fall gelten insbesondere der Einsatz von Schusswaffen, Sabotage Mitteln, Spreng- oder Brandvorrichtungen, die Sprengung oder Gewalteinwirkung auf den Automaten, die gemeinschaftliche Begehung, die Geiselnahme oder die Herbeiführung tödlicher bzw. schwerer Körperverletzungen.


§13 Freiheitsberaubung

  1. Wer einen Menschen oder ein Tier einsperrt oder auf eine andere Art dessen Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§14 Entführung

  1. Wer eine andere Person widerrechtlich und gegen deren Willen an einen anderen Ort verschleppt, um sie der Kontrolle oder dem Einfluss eines Dritten zu unterwerfen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§15 Geiselnahme

  1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf eine andere Art dessen Freiheit beraubt und eine Forderung für dessen Freilassung stellt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§16 Sachbeschädigung

  1. Wer eine fremde Sache oder Rechtsgut beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen, wobei der entstandene Schaden durch den Geschädigten in Form einer Zivilklage eingefordert werden kann.

 

§17 Vortäuschen einer Straftat

  1. Wer besseren Wissens einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§18 Erpressung

  1. Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich der Erpressung schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. 
  2. Ein besonders schwerer Fall der Erpressung ist geltend, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Teil einer Gruppe von mehr als drei Personen handelt. 

 

§19 Beleidigung

  1. Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen trifft, die die Ehre des Einzelnen verletzen, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer Staatsdiener verspottet, beschimpft oder Äußerungen trifft, die seine oder dessen Ehre verletzen, macht sich der schweren Beleidigung oder auch Beamtenbeleidigung schuldig und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§20 Falschaussage und Meineid

  1. Wer uneidlich eine Falschaussage in einer förmlichen Vernehmung trifft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer vor Gericht eidlich eine Falschaussage trifft und somit falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§21 Hausfriedensbruch

  1. Wer widerrechtlich in eine Wohnstätte, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in eine öffentliche Einrichtung eindringt, sich dort ohne Befugnis aushält und sich auf Aufforderung des Besitzers diesem nicht entfernt ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§22 Missbräuchlicher Notruf

  1. Wer die Notruf-Funktion oder die Notruf-Telefonnummer einer staatlichen Institution, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§23 Amtsanmaßung

  1. Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§24 Üble Nachrede

  1. Wer einem anderen für einen Dritten in einer wahrnehmbaren Weise verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 

 

§25 Dokumentenfälschung

  1. Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, das zum Beweis eines Rechts oder Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§26 Tierquälerei

  1. Wer ein Tier misshandelt, quält, dessen Gesundheit schädigt mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleidet, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer ein Tier misshandelt, quält, dessen Gesundheit schädigt mit dem Vorsatz, dass ein Tier permanente Qualen erleidet, verstümmelt, die Bewusstlosigkeit erlangt und/oder sogar verstirbt, macht sich der schweren Tierquälerei strafbar und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§27 Erregung öffentlichen Ärgernisses

  1. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt oder sich unbekleidet in der Öffentlichkeit bewegt und sich Dritte dadurch gestört fühlen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. 

 

§28 Glücksspiel

  1. Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
  2. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist den vom Staat zugelassenen Glücksspiel Vereinigungen vorbehalten.
  3. Wer ohne staatliche Erlaubnis Glücksspiel betreibt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§29 Strafvereitelung

  1. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§30 Hehlerei

  1. Wer eine Sache, die ein Dritter gestohlen hat oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

 

§31 Steuerhinterziehung

  1. Wer vorsätzlich durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber einer Finanzbehörde Steuern verkürzt oder deren Festsetzung vereitelt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Besonders zu bestrafen ist, wenn der Täter
    1. einen erheblichen Vermögensnachteil verursacht,
    2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder
    3. seine Amtspflichten missbraucht.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. Wer die Tat vorsätzlich fördert oder ermöglicht, wird wie der Täter bestraft. Juristische Personen können mit Geldbußen belegt werden.
  5. Eine freiwillige Selbstanzeige vor Entdeckung der Tat führt bei vollständiger Nachzahlung zur Straffreiheit.
  6. Erlangte Vorteile sind einzuziehen.

 

§32 Straftaten an öffentlichen Plätzen

  1. Straftaten, welche an öffentlichen Plätzen, wie z.B. Parkanlagen, während Veranstaltungen sowie im Innen- und Außenbereich öffentlicher Institutionen verübt werden, sind mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Öffentliche Plätze sind:
    1. Das Gelände des Los Santos Medical Departments,
    2. die Gelände der Exekutiven und Judikativen Behörden, ausgenommen das Gelände der United States Army,
    3. alle Öffentlichen Institutionen während derer Öffnungszeiten,
    4. alle Parkanlagen.

 

§33 Sperrbezirke

  1. Als Sperrbezirke gelten in diesem Staate:
    1. das Gelände der United States Army (Fort Zancudo),
    2. das Staatsgefängnis,
    3. ausgerufene Sperrbezirke / Sperrzonen der Exekutiven Behörden.
  2. Das Betreten und Überfliegen solcher Sperrzonen ohne ausdrückliche Erlaubnis oder Genehmigung ist strengstens verboten. Wer eine Sperrzone unbefugt betritt oder überfliegt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Ebenfalls kann beschossen werden, wer eine solche Sperrzone unbefugt betritt.
  3. Staatsdiener während ihres Dienstes sind von diesem Verbot befreit.

 

§35 Drohung

  1. Wer einen anderen vorsätzlich mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat bedroht, durch die dessen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder erhebliche Sachwerte gefährdet würden, oder wer einem anderen vorsätzlich das Leben androht (Morddrohung), ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Besonders bestraft wird, wenn die Drohung
    1. öffentlich, gegen eine große Zahl von Personen oder gegen eine staatliche Institution gerichtet wird,
    2. durch Androhung der Anwendung einer Waffe oder sonstiger lebensgefährlicher Mittel erfolgt, oder
    3. wiederholt, beharrlich oder im Rahmen stalking-artiger Handlungen ausgeübt wird.
  3. Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung kann das Gericht einstweilige Schutzmaßnahmen anordnen (Kontakt- und Betretungsverbote, Sicherstellung von gefährlichen Gegenständen) sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche beachten.

 

§36 Nachstellung oder Stalking

  1. Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, sodass deren Lebensgestaltung schwerwiegend eingeschränkt ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. Hierunter fallen:
    1. Stetes Aufsuchen räumlicher und persönlicher Nähe,
    2. Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation, sowie die Herstellung von Kontakt über Dritte,
    3. Unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten Dritte dazu veranlassen, mit der Person Kontakt aufzunehmen,
    4. Wiederholte Bedrohung der Person, sowie Angehöriger,
    5. Andere vergleichbare Handlungen, die in den Persönlichkeitsbereich eindringen.
  3. Es handelt sich hierbei um ein Antragsdelikt, es sei denn, dass die Exekutive oder Judikative die Strafverfolgung wegen besonderem öffentlichen Interesse für geboten hält.

 

§37 Betrug

  1. Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
    2. einen großen Vermögensverlust herbeigeführt oder plant,
    3. in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl an Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
    4. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    5. oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. 

 

§38 Wettkampf an nicht-/ öffentlichen Plätzen

  1. Wer einen Wettkampf an öffentlichen oder nichtöffentlichen Plätzen ohne Genehmigung der Judikative veranstaltet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer einen Wettkampf an öffentlichen oder nichtöffentlichen Plätzen mit geldlicher und/oder materieller Gewinnabsicht ohne Genehmigung der Judikative veranstaltet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§39 Spraying

  1. Das vorsätzliche oder fahrlässige Besprühen von öffentlichen Flächen mit einer Spraydose, um diese zu verunstalten, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§40 Brandstiftung

  1. Wer fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft-, Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore, land-, ernährungs-, forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine herbeigeführte Verbrennung ganz oder teilweise zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

 

§41 Geldwäsche

  1. Wer vorsätzlich Vermögenswerte, die aus Straftat stammen, verschleiert oder in den legalen Wirtschaftskreislauf einführt, um ihre illegale Herkunft zu verbergen oder ihren wahren Eigentümer zu verschleiern, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Ebenso wird bestraft, wer Gelder, von denen er weiß oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie aus einer Straftat stammen, in den Verkehr bringt, verwahrt, verwaltet oder verwendet.
  4. Bei der Strafdrohung wird besonders berücksichtigt, ob die Geldwäsche in großem Umfang, gewerbsmäßig oder in kriminellen Vereinigungen begangen wurde.
  5. Die Einziehung der aus der Straftat stammenden Vermögenswerte kann angeordnet werden.
  6. Diese Vorschriften gelten auch für Versuche der Geldwäsche sowie für Beihilfe zur Geldwäsche.

 

§42 Besitz illegaler Gegenstände

  1. Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Als illegale Gegenstände gelten:
    1. Geräte die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren,
    2. Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist, hiervon ausgenommen sind Funkgeräte,
    3. Thermit, Hacker PC, Hack USB, ATM Hack USB, Geldkassetten, Handschellen Dietriche, Dietriche, G6 Tablet, Neon Controller, Boosting Tablet, Raubtasche, Schwarzgeld, Crime Tablet.
  3. Wer gemäß §42 Abs. 2c StGB Schwarzgeld mit sich führt, wird abweichend vom Bußgeldkatalog bestraft. Das Strafmaß ist abhängig von der mitgeführten Menge Schwarzgeld. Das mindest Strafmaß umfasst eine Haftstrafe von 30 Hafteinheiten und eine Geldstrafe von $15.000, das maximale Strafmaß umfasst eine Haftstrafe von 90 Hafteinheiten und eine Geldstrafe von $50.000.

 

§43 Verschleierungsverbot

  1. Niemand darf im Staate San Andreas Kleidung im Zwecke einer religiösen Bewegung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Eine komplette Gesichtsbedeckung ist dann geltend, wenn mehr als die Hälfte des Gesichtes verdeckt ist.

 

§44 Vermummungsverbot

  1. Niemand darf im Staate San Andreas Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Eine komplette Gesichtsbedeckung ist dann geltend, wenn mehr als die Hälfte des Gesichts verdeckt ist.
  2. Das Tragen von Vermummungen ist beim Führen von offenen Fahrzeugen wie Motorrädern sowie beim Arbeiten in Bereichen, in denen man seine Lungen vor Staub schützen muss, gestattet. 

 

§45 Gefangenenbefreiung

  1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn dazu verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelt.

 

§46 Kriminelle Vereinigung

  1. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist. 
  2. Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden.
  3. Um einen richterlichen Beschluss zu erwirken, bedarf es eines Antrags der Exekutivbehörden.
  4. Das Bilden einer solchen Gruppe ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§47 Angriff auf staatliche Institutionen

  1. Wer eine staatliche Institution angreift in Verwendung von Waffengewalt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer als Teil einer Gemeinschaft eine staatliche Institution in Verwendung von Waffengewalt angreift, handelt mit terroristischen Absichten und ist mit einer schweren Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. 
    1. Eine Gemeinschaft ist eine Gruppe von mehr als 3 Personen.
  3. Als staatliche Institutionen zählen folgende:
    1. Das Los Santos Police Department,
    2. das Los Santos Medical Department,
    3. das Los Santos Department of Power & Water (Stromausfall in der Stadt),
    4. das Department of Justice,
    5. das Staatsgefängnis,
    6. das Fort Zancudo,
    7. das Hauptquartier des FIB.
  4. Der Versuch ist strafbar.

 

§48 Terrorstatus

  1. Unter Terrorismus versteht man kriminelle Gewaltaktionen gegen Menschen oder Sachen zur Erreichung eines politischen, religiösen, ideologischen oder materiellen Ziels und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, das Strafmaß wird in der schriftlichen Bekanntgabe angegeben.
  2. Der Terroristen-Status kann ausschließlich durch die Exekutiven Behörden beantragt werden und nur durch den Chief of Justice, Minister of Justice, Deputy Minister of Justice oder den Obersten Richter/in festgestellt werden. Die Feststellung ist durch eine schriftliche Verfügung zu treffen und tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
  3. Nach Bekanntgabe der Feststellung sind die Exekutiven Behörden berechtigt, zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gegenüber der als terroristisch erklärten Organisation und deren Mitgliedern die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Überwachung (inkl. technisch unterstützter Überwachung) verdächtiger Personen und Örtlichkeiten;
    2. Festnahme und Vorführung von Verdächtigen ohne vorherigen Haftbefehl, die Verlesung der Miranda Warnung, gemäß §24 StPO entfällt;
    3. Durchsuchung von Anwesen, Nebenräumen, Fahrzeugen und Lagern ohne Durchsuchungsbeschluss;
    4. Beschlagnahmung von Waffen, Sprengstoffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen;
    5. Zusammenarbeit mit sonstigen staatlichen Stellen zur Gefahrenabwehr und Informationsvernetzung;
  4. Eine Gruppierung kann nur dann als terroristische Organisation erklärt werden, wenn hinreichend dokumentierte Tatsachen vorliegen, die mindestens Folgendes belegen:
    1. Mindestens fünf unabhängige, dokumentierte Situationen, in denen Schusswaffen gegen Zivilpersonen oder Staatsdiener eingesetzt wurden oder ein unmittelbarer Gebrauch von Schusswaffen mit Kontakt zu solchen Personen nachweisbar ist;
    2. Eine frühere Einstufung oder Benennung der Gruppierung als „Kriminelle Vereinigung“ gemäß §46 StGB liegt vor, diese darf jedoch nicht älter als 60 Tage sein;
    3. Eine frühere Verurteilung der Gruppierung oder von Mitgliedern der Gruppierung, gemäß §47 StGB;
  5. Dieses Gesetz dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe gegenüber organisierten, gewaltsamen Bestrebungen. Es ist ausschließlich auf Fälle schwerster Gefährdung und nachgewiesener Gewalt Orientierung anwendbar.
  6. Wird einer Person oder einer Gruppierung der Terroristen-Status verhängt, so werden diesem alle Rechte automatisch entzogen. Jeglicher Einspruch dagegen ist unwirksam, das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Anwalt entfällt hierbei.

 

§49 Platzrecht

  1. Angehöriger folgender Einrichtungen haben das Recht jemanden des Platzes zu verweisen:
    1. Beamte der Exekutive,
    2. Angestellte der Judikative
  2. Das Platzrecht gilt in dem Umfang, in dem ein Angehöriger nach §49 Abs. 1 aufgeführt ist, in der Verrichtung seiner Arbeit behindert und/oder gestört fühlt.
  3. Einem Platzverweis ist folge zu leisten, zuwiderhandlungen sind nach §21 StGB Hausfriedensbruch zu bestrafen.
  4. Ein Platzverweis gegen Beamte der Exekutive, Judikative wird automatisch für nichtig erklärt. Dabei muss die Exekutive, Judikative, Legislative das öffentliche Interesse in Form von Wort, Schrift oder Sondersignalen äußern.
  5. Firmen dürfen auf ihren Geländen Platzverweise aussprechen, dafür muss ein angemeldetes Gewerbe bestehen.


§50 Verleumdung

  1. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§51 Sexuelle Belästigung

  1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.


§52 Identitätsfeststellung

  1. Jeder Bürger ist ausweispflichtig gegenüber den exekutiven Staatsdienern.
  2. Sollte die Ermittlung der Identität nicht vollzogen werden können, ist die Person bis zur Feststellung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
  3. Bei Exekutivbeamten im Dienst, ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.
  4. Das Nennen von Exekutivbeamten, bei ihren bürgerlichen Namen in der Öffentlichkeit, welche Teil einer Sondereinheit oder Sonderabteilung sind und daher verschleiert ermitteln, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§53 Urkundenfälschung

  1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.


§54 Terroristischer Akt 

  1. Wer vorsätzlich einen Angriff mit oder ohne Waffengewalt ausübt oder eine Explosion auslöst, um Infrastruktur, Geschäft oder Person zu schädigen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§55 Gefährdung des Straßenverkehrs

  1. Wer den öffentlichen Straßenverkehr wissentlich oder fahrlässig gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§56 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beieinträchtigt, dass er
    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet,
    3. Ein Fahrzeug führt, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist,
    4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und

dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

  1. Der Versuch ist strafbar.