Betäubungsmittelgesetz

§1 Definitionen

  1. Betäubungsmittel sind Mittel mit hohem Suchtpotenzial, darunter fallen:
    Tilidin jeglicher Art, Opiate jeglicher Art, Opium jeglicher Art, LSD jeglicher Art, Kokain jeglicher Art, Joints jeglicher Art, Ecstasy, Meth.
  2. Als Betäubungsmittel Bestandteile gelten alle Rohstoffe und Produkte, die ausschließlich zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden oder zur Herstellung von Betäubungsmitteln beschafft wurden, darunter fallen: Methylamin, Phenylaceton, Lysergid, Mutterkorn, Mohnpflanze, Koksblatt, Cannabis.
  3. Die Verwendung von medizinischen Medikamenten und Verbrauchsgegenständen ist nur durch Mitarbeiter des Los Santos Medical Departments gestattet.

 

§2 Besitz von Betäubungsmitteln

  1. Wer eine geringe Menge von unter zehn Einheiten eines Betäubungsmittels besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer eine nicht geringe Menge von mehr als oder zehn Einheiten eines Betäubungsmittels besitzt, wird mit einer schweren Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. 
  3. Der Besitz von bis zu fünf Einheiten Marihuana oder THC-haltigen Produkten ist erlaubt und gilt als Eigenbedarf. 
  4. Wer Bestandteile von Betäubungsmitteln unbefugt besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

 

§3 Erlaubnis zum Verkehr und Herstellung von Betäubungsmitteln

  1. Einer Erlaubnis der Judikative bedarf, wer Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit Ihnen Handel betreibt, einführt, ausführt, abgibt, veräußert, sonstig in den Verkehr bringt oder erwerben will. 
  2. Eine Erlaubnis darf nur dann ausgestellt werden, wer wissenschaftliches, medizinisches oder öffentliches Interesse vertritt. Der Antrag zur Erlaubnis ist schriftlich beim Department of Justice einzureichen.

 

§4 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln

  1. Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist und ein Behandlungserfolg nur noch durch Anwendung dieser zu erwarten ist.
  2. Das Rezept muss enthalten:
    1. Den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Patienten,
    2. den Ort und das Datum der Behandlung,
    3. den Namen des behandelnden Arztes,
    4. die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel und
    5. den zu erwartenden Behandlungserfolg.

 

§5 Handel mit Betäubungsmitteln

  1. Wer mit Betäubungsmitteln oder Bestandteilen, welche zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, ohne Erlaubnis Handel treibt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Wer mindestens 40 oder mehr Einheiten Betäubungsmittel oder die dafür zur Herstellung notwendige Menge an Bestandteilen besitzt oder anbaut, wird der Handel mit Betäubungsmitteln unterstellt und mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. 
  3. Wer mit Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Handel treibt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe in schwerem Maße bestraft. Eine Person treibt gewerbsmäßig Handel, wenn die Tat wiederkehrend begangen wird oder begangen werden soll wenn
    1. durch die wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen geschaffen wurde oder werden soll, oder
    2. die Tat während der Ausübung einer Tätigkeit für ein Unternehmen begangen wird.

 

§6 Konsum von Betäubungsmitteln

  1. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich illegal und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. 
    1. Im Falle einer vermuteten Abhängigkeit kann durch einen Richter eine Suchttherapie angeordnet werden. Die Straffälligkeit nach §6 BtMG Abs. 1 kann auf Ermessen der Richterschaft entfallen.
  2. Der Konsum von Marihuana oder THC-haltigen Produkten ist legal.

 

§7 Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln

  1. Das Anbauen oder Ernten von Betäubungsmitteln oder deren Bestandteilen ohne Erlaubnis ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
  2. Die Herstellung von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Dies gilt für alle Personen, die unmittelbar im nahen Umkreis (maximal 50 Meter) des Herstellungs- oder Anbau Ortes angetroffen werden.