Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, ist eine rechtliche Regelung, die sich mit verschiedenen Aspekten im Umgang mit bewusstseinsverändernden Substanzen befasst. Diese Regelungen betreffen den Besitz, den Handel sowie die Herstellung oder den Anbau solcher Substanzen. Im folgenden Text wollen wir genauer auf die verschiedenen Abschnitte dieses Gesetzes eingehen.

§ 1 Definition

    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage aufgeführten Stoffe.

 

    (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

  1. Stoffe:
    a) Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen 

  2. Zubereitungen:
    a) ohne Rücksicht auf Ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen 
  3. Herstellung:
    a) das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln

§ 2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

      (1) Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf, wer Betäubungsmittel

 

  1. anbauen,
  2. herstellen,
  3. mit Ihnen Handel treiben.
  4. einführen,
  5. ausführen,
  6. abgeben,
  7. veräußern,
  8. sonst in den Verkehr bringen oder
  9. erwerben will. 

 

      (2) Die Erlaubnis darf ausnahmsweise nur erteilt werden zu wissenschaftlichen, 

medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.


     (3) Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Abs. 1 ist das LSMD sowie die Rechtsabteilung des LSPD

§ 3 Eigenbedarf

    (1) Als  geringe  Mengen,  die  nicht  zu  ahnden  sind  (sog.  Eigenbedarf)  werden  folgende Betäubungsmittel  betrachtet:

          a.)  Joints jeglicher Art  bis  zu  5  Einheiten

    (2) Der  Eigenbedarf  entfällt,  wenn  die  zulässige  Menge  überschritten  wird.

§ 4 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln

    (1) Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.

 

    (2) Das Rezept muss enthalten:

 

  1. Den Namen des Patienten 
  2. Den Ort und das Datum der Behandlung
  3. Den Namen des behandelnden Arztes
  4. Die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel
  5. Den Behandlungsgang

§ 5 Besitz geringer Mengen

Mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich führt. Als geringe Menge wird ein Bestand von unter 10 Einheiten definiert.

§ 6 Besitz nicht geringer Mengen

Mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich führt. Als nicht geringe Menge wird ein Bestand von mindestens 10 Einheiten definiert.

§ 7 Herstellung von Betäubungsmitteln

Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft wer,

 

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

  2. Stoffe gemäß der Anlage , welche zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind unerlaubt herstellt oder mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, besitzt, veräußert, abgibt, oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

  3. Zubereitungen, welche zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind unerlaubt herstellt oder mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Strafmaß

Jeglicher illegale Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (§2, §3, §3.1, §3.2 des BtMG) sind strafbar und werden mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft. Hierzu zählt auch der Versuch, dieser ist ebenfalls strafbar.

Insgesamt stellt das Betäubungsmittelgesetz eine umfassende rechtliche Grundlage dar, um den Umgang mit bewusstseinsverändernden Substanzen zu regeln und sicherzustellen, dass dies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit geschieht. Es definiert klare Grenzen für Besitz, Herstellung und Handel und ermöglicht gleichzeitig Ausnahmen für den Eigenbedarf sowie für kontrollierte wissenschaftliche und medizinische Zwecke.

Anlage I (Stoffe zur Herstellung von Betäubungsmitteln)

  1. Methylamin
  2. Phenylaceton
  3. Lysergid
  4. Mutterkorn
  5. Mohnpflanze
  6. Koksblatt
  7. Cannabis

Anlage II ( Betäubungsmittel)

  1. Ecstasy
  2. Tilidin jeglicher Art
  3. Opium jeglicher Art
  4. LSD jeglicher Art
  5. Kokain jeglicher Art
  6. Meth
  7. Joints jeglicher Art